einanderhalten. Ich hoffe, dass diese Ausführungen für den Ersten, der das wirklich anwenden muss, entsprechend klar sind, dass er weiß, was er in Wirklichkeit machen muss.
Im Übrigen ist natürlich die Bestimmung „was im Einzelnen ausgehandelt worden ist“ auch ein weites Feld für Interpretationen, da ja die Geschäftsbedingungen entweder anwendbar, nichtig sind oder offensichtlich jetzt eine dritte Qualität haben müssen, nämlich dass sie im Einzelnen ausgehandelt werden. Das kann natürlich bei einer Geschäftsbedingung sein, wenn man sie zum Beispiel fett hervorhebt. Ob dann in Zukunft Leute mit dem Satz: Dieser Vertrag sowie die Geschäftsbedingungen sind im Einzelnen ausgehandelt worden!, unterschreiben lassen, bleibt abzuwarten. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
11.21
Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und wird zur Verteilung gebracht.
Da mir jetzt keine Wortmeldung mehr vorliegt, frage ich, ob der Abänderungsantrag an alle verteilt worden ist. – Das ist der Fall, damit steht der Antrag mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des
Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1145 d.B.): Bundesgesetz,
mit dem ein Signatur- und Vertrauensdienstegesetz erlassen wird und das E-Government-Gesetz,
das Außerstreitgesetz, das Bankwesengesetz, das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz,
das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz,
das Gesundheitstelematikgesetz 2012, die Gewerbeordnung 1994, das
KommAustria-Gesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Sachverständigen-
und Dolmetschergesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Teilzeitnutzungsgesetz
2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz,
das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wirtschaftskammerge-
setz 1998, das
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das
Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden (1184 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
In dem Ausschussbericht beigedruckten Gesetzesvorschlag lautet im Artikel 1 § 4 Abs. 2:
„(2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden. Folgende Willenserklärungen können nur dann in elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat:
1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind;
2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.“
Begründung
Die Neuformulierung dieses Absatzes dient nur der sprachlichen Klarheit.
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