Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll134. Sitzung / Seite 112

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

ruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich“ – nachträglich! – „keinen Stimm­zettel abgeben.“ – Das interpretiere ich jedenfalls als den gesamten Wahlvorgang be­treffend. (Ruf bei der FPÖ: Wenn alle früher hingehen …!) – Ich bin noch nicht fertig, kei­ne Eile!

Dazu gibt es auch einen Hinweis im Kommentar von Zögernitz, nämlich: „Entscheidend ist, ob der betr Abg bei Aufruf seines Namens im Sitzungssaal anwesend ist.“

Jetzt vergegenwärtigen Sie sich einmal unsere jahrelang, wenn nicht sogar jahrzehnte­lang geübte Praxis bei namentlichen Abstimmungen, bei geheimen Abstimmungen, bei Wahlen. (Abg. Stefan: Das ist etwas anderes! Da steht ja der Name drauf! Abg. Kickl: Das ist ja etwas völlig anderes!) – Langsam, langsam, bitte!

Stellen Sie sich unsere bisherige Praxis vor: Nach dieser Bestimmung müssten wir bei jedem Namensaufruf zum Zeitpunkt des Aufrufs bei jeder Person klären, ob sie im Sit­zungssaal anwesend ist. Das ist nie geschehen.

Zur Interpretation der Frage Anwesenheit beziehungsweise Gültigkeit der Stimmabga­be in Bezug auf namentliche oder geheime Abstimmung – und eine geheime Abstim­mung ist wohl durchaus vergleichbar mit diesem Wahlvorgang – gab es eine Entschei­dung der Präsidialkonferenz, und zwar vom 13. November 1995, die wiederum sagt, für die Frage der Anwesenheit ist demnach entscheidend, ob der betreffende Abgeordnete zum Zeitpunkt des Aufrufs im Sitzungssaal anwesend ist. Das wurde nie geprüft, das ist auch nicht praktizierbar, aber – jetzt kommt es –: „Ein exaktes AbstErgebnis ist auch ge­geben, wenn eine Stimmabgabe, die zwar nicht bei Namensaufruf des betr Abg, aber vor Beendigung des AbstVorganges erfolgt, als rechtzeitig anerkannt wird“. (Abg. Lopatka: Also!)

Das interpretiere ich selbstverständlich in Analogie zum vorigen Thema, weil es – noch einmal – letzten Endes um eine organisatorische Regelung geht, dass selbstverständ­lich jeder Abgeordnete aufgerufen wird, damit nicht alle 183 zeitgleich am Beginn der Abstimmung in die Wahlzellen stürmen, denn das wäre wohl nicht praktikabel. Das hat aber einzig und allein diesen Zweck, und die Überprüfung, ob jeder Einzelne zum Zeit­punkt seines Namensaufrufs im Saal war, kann sich nur auf den gesamten Zeitraum des Wahlvorgangs beziehen, so wie sich auch die gültige Abgabe der Stimme auf den ge­samten Zeitraum des Wahlvorganges bezieht. – Meine Interpretation.

Sie haben recht – die Frau Präsidentin hatte damit gar nichts zu tun –, im Falle von Frau Abgeordneter Windbüchler-Souschill bin ich vor dem Wahlvorgang um meine In­terpretation gefragt worden, weil sie um 15 Uhr zur Bundeswahlbehörde hätte gehen sollen und auch die Frage der Verschiebung des Wahlvorgangs im Raum stand. Ich ha­be gesagt, ich interpretiere die Bestimmungen der Geschäftsordnung und auch die sei­nerzeitige Entscheidung der Präsidiale aus dem Jahre 1995 so, dass das für den ge­samten Wahlvorgang gilt. Der Namensaufruf ist erfolgt. Die Prüfung, ob zu dem Zeit­punkt anwesend, hat bei niemandem stattgefunden, und das seit Jahrzehnten. Entschei­dend ist für mich auch: wahlberechtigt, aufgerufen – ja; und innerhalb des gesamten Wahl­vorgangs wurde die Stimme ordentlich und unter Beobachtung abgegeben.

Das war und ist nach wie vor meine Interpretation dieser Bestimmungen. Wenn das nicht akzeptiert wird, können wir versuchen, das in einer kurzen Stehpräsidiale mit den Klubobleuten zu klären. Wenn das nicht gelingt, muss ich mir dann sowieso einfach ei­ne abschließende Entscheidung vorbehalten.

Noch eine Wortmeldung zur Geschäftsbehandlung? Bitte, Herr Abgeordneter Rosen­kranz.

 


15.31.09

Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz (FPÖ) (zur Geschäftsbehandlung): Herr Präsi­dent, ich darf das jetzt so interpretieren, dass diese Bestimmung des Aufrufs eigentlich


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite