Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll134. Sitzung / Seite 114

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Präsident Karlheinz Kopf: Herr Dr. Rosenkranz, war Ihr Vorschlag jetzt, dass das künf­tig alle anarchistisch so interpretieren sollen? (Abg. Strache: Das ist Ihre Interpreta­tion! Zwischenruf des Abg. Kickl.– Nein, ich wollte nur sichergehen, dass Sie das jetzt so interpretieren.

Meine Damen und Herren, ich bitte jetzt trotzdem alle Klubobleute zu einer kurzen Steh­präsidiale zu mir. – Bitte noch nicht mit dem Auszählungsvorgang beginnen!

Ich unterbreche die Sitzung für ein paar Minuten.

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(Die Sitzung wird um 15.35 Uhr unterbrochen und um 15.47 Uhr wieder aufge­nommen.)

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Präsident Karlheinz Kopf: Meine Damen und Herren! Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf.

Wir haben in der Stehpräsidiale Folgendes besprochen – wobei fünf Fraktionen mit Aus­nahme der Freiheitlichen dieser Interpretation folgen –: Das, was ich vorher ausgeführt habe – Aufruf, Wahlberechtigung –, bezieht sich auf den gesamten Zeitraum … (Abg. Strache: … Team Stronach … anders! Es waren bitte vier Fraktionen und nicht fünf! – Abg. Lugar: Ich auch nicht!) – Verzeihung! Ich komme dann gleich zum zweiten Thema.

Das ist so zu interpretieren, dass sich das natürlich auf den gesamten Wahlvorgang – sowohl der Aufruf als auch die Berechtigung, zur Wahl zu gehen – bezieht.

Es ist in diesem Zusammenhang aber selbstverständlich festzustellen, dass es auch bereits in der Vergangenheit, in den letzten Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, bei sol­chen Wahlvorgängen, also geheime Abstimmung und Wahlvorgang – und so ist ja die­se Entscheidung der Präsidialkonferenz aus dem Jahre 1995 auch entstanden –, natür­lich zulässig war, so hat die Präsidiale damals entschieden, dass jemand nicht exakt zum Namensaufruf, sondern auch später, aber vor Ende des Wahlvorgangs an der Wahl teil­nehmen durfte und das auch rechtens war und das Wahlergebnis zu akzeptieren war.

Es kam das Argument, dass ein exaktes Abstimmen zum Aufrufzeitpunkt nicht nur ein Ordnungsprinzip ist – im Sinne von: es stürmen sonst alle 183 zur Wahlzelle –, son­dern dass das natürlich auch der Kontrolle dient, ob jemand beispielsweise nicht zwei Mal seine Stimme abgibt; ein nicht exaktes Abstimmen zum Aufrufzeitpunkt erschwert das. – Das ist ein gewichtiges Argument, gilt aber natürlich für die letzten 20 Jahre der geübten Praxis genauso. Wenn die Präsidiale entscheidet, dass Amon, der als einer der Ersten aufgerufen wird, auch noch kurz vor Z – und so ist die Entscheidung der Präsi­diale von damals – wählen gehen kann, dann ist die Kontrollmöglichkeit, ob jemand nicht zweimal abstimmt – entschuldige, Werner –, natürlich eingeschränkt.

Wir haben vereinbart, dass wir diese Frage selbstverständlich in der nächsten Präsi­dialkonferenz miteinander besprechen werden. Wir werden uns da möglicherweise auch eine Änderung der Praxis im Sinne der besseren Kontrollmöglichkeit und Möglichkeit der Verhinderung von Doppelabstimmungen einfallen lassen müssen und vielleicht auch eine Änderung vornehmen, aber letzten Endes ist klar – und ich bleibe bei meiner In­terpretation, gestützt auf jedenfalls die Mehrheit der Präsidialkonferenz –, dass die Be­rechtigung zur Teilnahme nicht auf den exakten Zeitpunkt des Namensaufrufs, sondern auf den gesamten Wahlvorgang und den Zeitraum des Wahlvorgangs zu beziehen ist.

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