Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf, wird wie folgt geändert:
1. Art. 5 Z 36 lautet:
„§ 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen festgelegt werden, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abzulegen haben (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
1. der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand oder die das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen ist bzw. sind und
2. die Leistungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt wurden oder Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich absolviert wurden.
Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.““
2. In Art. 5 hat die Z 52 (§ 82 Abs. 5p) zu entfallen und haben die folgenden Z 53 (§ 82 Abs. 8) und 54 (§ 82e) die Bezeichnungen „52.“ und „53.“ zu erhalten.
3. In Art. 5 hat in der neuen Z 52 (§ 82 Abs. 8) die Z 1 des § 82 Abs. 8 zu lauten:
„1. § 19 Abs. 3a erster bis dritter Satz, die Überschrift des § 28, § 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4, § 68 lit. e, § 82 Abs. 1 und § 82e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;“
4. In Art. 5 ist in der neuen Z 52 (§ 82 Abs. 8) nach § 82 Abs. 8 Z 3 folgende Z 3a einzufügen:
„3a. § 36 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden;“
Begründung:
Die verbindliche Durchführung von vorgezogenen Teilprüfungen an berufsbildenden mittleren und höheren sowie an allgemein bildenden höheren Schulen berücksichtigt die unterschiedlichen pädagogischen und organisatorischen Gegebenheiten nicht im erforderlichen Ausmaß.
Daher soll die verbindliche Entscheidung über die Durchführung von vorgezogenen Teilprüfungen am jeweiligen Standort autonom durch eine Verordnung der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses erfolgen. Das Vorziehen von Teilprüfungen kann, verpflichtend für alle Kandidatinnen und Kandidaten, für einzelne oder alle in Frage kommenden Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vorgesehen werden. Damit wird den unterschiedlichen Anforderungen und Bedürfnissen am jeweiligen Standort bestmöglich Rechnung getragen. Für die vorliegende Änderung wird das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2017 vorgesehen, um eine zeitgerechte Erlassung und Kundmachung der Verordnung der Schulleitung zu ermöglichen und soll die Bestimmung auf abschließende Prüfungen sowohl an BMHS als auch an AHS mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden sein. Somit können zu Beginn des Schuljahres 2017/18 erstmals vorgezogene Teilprüfungen hinsichtlich des Haupttermins 2018
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