Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 131

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geschieden sind, erfasst werden können, haben Schulen, Lehrlingsstellen, AMS, Haupt­verband der österreichischen Sozialversicherungsträger, sowie das Bundesministerium für Inneres (Abteilung Grundversorgung) SMS und die vom AMS oder SMS nicht be­auftragten Träger von Ausbildungsmaßnahmen folgende Daten aller Zu- und Abgänge in und aus der Ausbildung oder Betreuung von nicht mehr schulpflichtigen Jugendli­chen (ab oder nach Beendigung der Schulpflicht) an die Bundesanstalt Statistik Öster­reich zu übermitteln:"

6. Art. 2 § 15 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Die in Frage kommenden Datenarten, soweit dies im Falle von AsylwerberInnen den da­tenschutzrechtlichen Bestimmungen des BFA-VG entspricht, sind:“

7. In Art. 2 §16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die spezifische Ausbildungssituation von asylwerbenden Jugendlichen wird jährlich in einem Bericht an das Sozialministeriumsservice dargestellt."

8. In Art. 2 § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Betreffend die Meldeverpflichtungen der Abteilung Grundversorgung ist der Bundes­minister für Inneres mit der Vollziehung betraut."

9. In Art. 5 wird folgende Z. 2a eingefügt:

"2.a. In §1 Abs. 2 wird folgende Z. 18 angefügt:

"18. Die Mittel für die Ausbildungspflicht für asylwerbenden Jugendliche werden durch Kostenersatz des Bundesministeriums für Inneres als auch des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres für Leistungen der Integration von jugendlichen Asyl­werberInnen aufgebracht."

Begründung

In der Begutachtungsphase zum Jugendausbildungsgesetz zeigten die Stellungnahmen zahlreicher Interessensvertretungen, NGOs und Ausbildungsträger (u.a. Arbeiterkam­mer, Wirtschaftskammer, Industriellenvereinigung, Bundesjugendvertretung, Außenmi­nisterium, Wiener Landesregierung, Steiermärkische Landesregierung, Caritas, Wiener Volkshochschulen, etc.) massive Bedenken hinsichtlich der Nicht-Einbeziehung jugend­licher AsylwerberInnen: Dies sei ein Konterkarieren der eigentlichen Zielsetzung früh­zeitige Ausbildungs- und Bildungsabbrüche zu vermeiden und das Ausbildungsniveau Jugendlicher nach Ende der Schulpflicht zu erhöhen. Jugendliche, die gefährdet sind aus dem Bildungssystem herauszufallen oder eine Lehre abzubrechen, werden durch das neue Jugendausbildungsgesetz mittels Koordinierungsstellen unterstützt ihren (Aus)Bil­dungsweg mittels einem Betreuungs- und Perspektivenplans fortzusetzen.

Die Miteinbeziehung von asylwerbenden Jugendlichen in die Ausbildungspflicht um­fasst nun durch den vorliegenden Abänderungsantrag folgende Punkte:

Den Geltungsbereich, der für alle in Österreich lebenden Jugendlichen bis 18 Jahren gilt (analog zur Schulpflichtbestimmung)

Miteinbeziehung des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres in der Steuerungsgruppe

Miteinbeziehung von einschlägigen Asyl-NGOs (z.B. Netzwerk Agenda Asyl) in den Bei­rat des Sozialministeriums

Informationsweiterleitung durch das Bundesministerium für Inneres (Abteilung Grund­versorgung) an Sozialministeriumsservice bzw. die jeweiligen Koordinationsstellen

 


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