geschieden sind, erfasst werden können, haben Schulen, Lehrlingsstellen, AMS, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, sowie das Bundesministerium für Inneres (Abteilung Grundversorgung) SMS und die vom AMS oder SMS nicht beauftragten Träger von Ausbildungsmaßnahmen folgende Daten aller Zu- und Abgänge in und aus der Ausbildung oder Betreuung von nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen (ab oder nach Beendigung der Schulpflicht) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln:"
6. Art. 2 § 15 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die in Frage kommenden Datenarten, soweit dies im Falle von AsylwerberInnen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BFA-VG entspricht, sind:“
7. In Art. 2 §16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die spezifische Ausbildungssituation von asylwerbenden Jugendlichen wird jährlich in einem Bericht an das Sozialministeriumsservice dargestellt."
8. In Art. 2 § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Betreffend die Meldeverpflichtungen der Abteilung Grundversorgung ist der Bundesminister für Inneres mit der Vollziehung betraut."
9. In Art. 5 wird folgende Z. 2a eingefügt:
"2.a. In §1 Abs. 2 wird folgende Z. 18 angefügt:
"18. Die Mittel für die Ausbildungspflicht für asylwerbenden Jugendliche werden durch Kostenersatz des Bundesministeriums für Inneres als auch des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres für Leistungen der Integration von jugendlichen AsylwerberInnen aufgebracht."
Begründung
In der Begutachtungsphase zum Jugendausbildungsgesetz zeigten die Stellungnahmen zahlreicher Interessensvertretungen, NGOs und Ausbildungsträger (u.a. Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Industriellenvereinigung, Bundesjugendvertretung, Außenministerium, Wiener Landesregierung, Steiermärkische Landesregierung, Caritas, Wiener Volkshochschulen, etc.) massive Bedenken hinsichtlich der Nicht-Einbeziehung jugendlicher AsylwerberInnen: Dies sei ein Konterkarieren der eigentlichen Zielsetzung frühzeitige Ausbildungs- und Bildungsabbrüche zu vermeiden und das Ausbildungsniveau Jugendlicher nach Ende der Schulpflicht zu erhöhen. Jugendliche, die gefährdet sind aus dem Bildungssystem herauszufallen oder eine Lehre abzubrechen, werden durch das neue Jugendausbildungsgesetz mittels Koordinierungsstellen unterstützt ihren (Aus)Bildungsweg mittels einem Betreuungs- und Perspektivenplans fortzusetzen.
Die Miteinbeziehung von asylwerbenden Jugendlichen in die Ausbildungspflicht umfasst nun durch den vorliegenden Abänderungsantrag folgende Punkte:
Den Geltungsbereich, der für alle in Österreich lebenden Jugendlichen bis 18 Jahren gilt (analog zur Schulpflichtbestimmung)
Miteinbeziehung des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres in der Steuerungsgruppe
Miteinbeziehung von einschlägigen Asyl-NGOs (z.B. Netzwerk Agenda Asyl) in den Beirat des Sozialministeriums
Informationsweiterleitung durch das Bundesministerium für Inneres (Abteilung Grundversorgung) an Sozialministeriumsservice bzw. die jeweiligen Koordinationsstellen
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