Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 130

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die Zeit des Asylverfahrens zu nutzen, um jugendlichen Asylwerberinnen und Asylwer­bern die effektive Teilnahme an Deutsch- und Alphabetisierungskursen bis zum Niveau A1 zu ermöglichen;

die für Deutsch- bzw. Alphabetisierungskurse von Bund und Ländern bis Ende 2017 im Budget bzw. im BFRG vorgesehenen Mittel in Höhe von rund 27 Mio. Euro so einzu­setzen, dass dadurch möglichst allen jugendlichen Asylwerberinnen und Asylwerbern die Teilnahme an Deutsch- bzw. Alphabetisierungskursen einschließlich notwendiger Fahrtkosten für Trainer/innen bzw. Teilnehmer/innen ermöglicht wird.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Sozial-Aus­schusses über die Regierungsvorlage (1178 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbil­dung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz) sowie das Arbeitsmarkt­servicegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzie­rungsgesetz geändert werden (Jugendausbildungsgesetz)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1178 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Ver­fassungsgesetz geändert wird, die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Ju­gendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz) sowie das Arbeitsmarktservicege­setz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsge­setz geändert werden (Jugendausbildungsgesetz) in der Fassung des Ausschussbe­richts (1219 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies umfasst auch asylwerbende Jugendliche.“

2. In Art. 2 wird in § 10 Abs. 2 Z.6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 7 und 8 angefügt:

„7. Bundesministerium für Inneres,

8. Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.“

3. In Art. 2 wird in § 10 Abs. 3 Z.12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und fol­gende Z. 13 angefügt:

„13. Netzwerk Agenda Asyl.“

4. Art. 2 § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Koordinierungsstellen haben insbesondere mit den Erziehungsberechtigten, Trä­gern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendeinrichtungen, Schulen, Erwachsenenbildungs­einrichtungen, Lehrlingsstellen, Lehr- und Ausbildungsbetrieben, sowie das Bundesmi­nisterium für Inneres (Abteilung Grundversorgung) und sonstigen Trägern von Ausbil­dungsmaßnahmen sowie dem AMS und dem SMS zusammenzuarbeiten.“

5. Art. 2 § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Um zu gewährleisten, dass Jugendliche, die eine schulische oder berufliche Ausbil­dung (vorzeitig) beendet haben oder aus der Betreuung des AMS oder des SMS aus-


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