die Zeit des Asylverfahrens zu nutzen, um jugendlichen Asylwerberinnen und Asylwerbern die effektive Teilnahme an Deutsch- und Alphabetisierungskursen bis zum Niveau A1 zu ermöglichen;
die für Deutsch- bzw. Alphabetisierungskurse von Bund und Ländern bis Ende 2017 im Budget bzw. im BFRG vorgesehenen Mittel in Höhe von rund 27 Mio. Euro so einzusetzen, dass dadurch möglichst allen jugendlichen Asylwerberinnen und Asylwerbern die Teilnahme an Deutsch- bzw. Alphabetisierungskursen einschließlich notwendiger Fahrtkosten für Trainer/innen bzw. Teilnehmer/innen ermöglicht wird.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Sozial-Ausschusses über die Regierungsvorlage (1178 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz) sowie das Arbeitsmarktservicegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden (Jugendausbildungsgesetz)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (1178 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz) sowie das Arbeitsmarktservicegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden (Jugendausbildungsgesetz) in der Fassung des Ausschussberichts (1219 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies umfasst auch asylwerbende Jugendliche.“
2. In Art. 2 wird in § 10 Abs. 2 Z.6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 7 und 8 angefügt:
„7. Bundesministerium für Inneres,
8. Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.“
3. In Art. 2 wird in § 10 Abs. 3 Z.12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 13 angefügt:
„13. Netzwerk Agenda Asyl.“
4. Art. 2 § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Koordinierungsstellen haben insbesondere mit den Erziehungsberechtigten, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendeinrichtungen, Schulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Lehrlingsstellen, Lehr- und Ausbildungsbetrieben, sowie das Bundesministerium für Inneres (Abteilung Grundversorgung) und sonstigen Trägern von Ausbildungsmaßnahmen sowie dem AMS und dem SMS zusammenzuarbeiten.“
5. Art. 2 § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Um zu gewährleisten, dass Jugendliche, die eine schulische oder berufliche Ausbildung (vorzeitig) beendet haben oder aus der Betreuung des AMS oder des SMS aus-
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