Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 192

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17.56.44

Abgeordneter Mag. Nikolaus Alm (NEOS): Herr Präsident! Herr Minister! Die soge­nannte Präventions-Novelle betrifft drei Gesetze, in denen es Änderungen geben soll: das Sicherheitspolizeigesetz, das EU-Polizeikooperationsgesetz und das Waffenge­brauchsgesetz. Über das Polizeiliche Staatsschutzgesetz ist jetzt auch schon ausführ­lich von mehreren Rednern gesprochen worden, da will ich nicht hintanstehen, dazu auch etwas zu sagen.

Wir sprechen hier über Prävention, deswegen heißt es auch Präventions-Novelle, die auch ein wichtiger Eckpfeiler ist von Dingen, die geregelt werden können, die in einem Bündel von Maßnahmen drinnen sind, zu dem natürlich Dinge gehören wie Jugendar­beit, Deradikalisierungshotlines, Präventionsarbeit in Gefängnissen, Integration et cete­ra, et cetera und natürlich auch das Polizeiliche Staatsschutzgesetz fast in seiner Ge­samtheit, das es ja auch möglich macht, zu ermitteln und einzuschreiten, bevor eine Tat begangen wird, das heißt – auch das ist Prävention – durch Überwachung die Grund­rechte berührt. Dieses Gesetz ist diese Woche in Kraft getreten, wir haben nicht die Möglichkeit, eine Drittelbeschwerde einzubringen. Wir haben einige Anträge zur Repa­ratur eingebracht – vier an der Zahl –, die demnächst in den Ausschüssen landen wer­den.

Aber zurück zur Novelle: Hier sehen wir auch einige Punkte, die wir gut finden, die wir begrüßen. Da ist zum Beispiel die Sicherheit in den Amtsgebäuden zu erwähnen, wo­bei es darum geht, dass in Räumlichkeiten, unter anderem auch des Innenministe­riums, keine Waffen getragen werden; es besteht natürlich kein Grund, da jemanden mit Waffen herumfuchteln zu lassen. Es ist auch gerechtfertigt, einschlägig verurteilten Personen das Betreten zu verweigern, diese Maßnahme dient ja schlussendlich auch der Sicherheit der Beamtinnen und Beamten.

Die Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung klingt grundsätzlich nach einer guten Idee, nach einer präventiven Maßnahme. Es gibt gefährliche Personen, das ist so, die ein Potenzial aufweisen, zukünftig gefährlich zu sein; diese können nach dieser Novel­lierung belehrt werden. Leider ist das aber aus prinzipiellen und praktischen Gründen unmöglich, denn die Belehrung setzt ja eigentlich ein rechtswidriges Verhalten voraus und die Belehrung ist unzweifelhaft auch eine Sanktion, und diese widerspricht der Un­schuldsvermutung. Das heißt, diese Maßnahme kann eigentlich gar nicht beschlossen werden.

Praktisch ist es so, dass die Durchführenden dieser Belehrung wahrscheinlich in den al­lermeisten Fällen nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse für so eine Belehrung verfügen, dementsprechend müsste man sehr viele Schulungen anschließen, um die ent­sprechenden Beamtinnen und Beamten auf diese Aufgabe vorzubereiten. Noch dazu soll hier keine Belehrungsmaschinerie entstehen, die dazu führt, dass man Menschen temporär aus dem Verkehr zieht, nur um sie zu belehren, damit sie woanders nicht an­wesend sein können.

Akzeptabel ist natürlich die Wegweisung gefährlicher Personen aus der Wohnumge­bung Gefährdeter inklusive dem schulischen Bereich und dem Bereich der Kinderbe­treuungseinrichtungen, Sportgroßveranstaltungen und so weiter.

Problematisch sind Punkte wie jener, dass allgemeines aggressives Verhalten künftig ge­ahndet werden kann, auch wenn dadurch keine Amtshandlung behindert wird. Das ist problematisch, das ist sehr weit gefasst und kann willkürlich ausgelegt werden. Ein Punkt, dem wir sicher nicht zustimmen können, ist die Verschärfung der Regeln betref­fend Störung der öffentlichen Ordnung. Bis jetzt musste ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Täters vorliegen, bei der Neuregelung soll nun das berechtigte Ärgernis das Kriterium für die Strafbarkeit werden. Das ist viel zu vage, der Verfassungsrechtler


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