Aber selbst wenn man sich zu den eigentlichen Kernbestandteilen der Gewerbeordnung durchgekämpft hat - sprich dem Berufsrecht, welches regelt, wer denn unter welchen Voraussetzungen welches Geschäft betreiben darf - hört die Schwierigkeit noch nicht auf. Die gründungswilligen und geschäftstüchtigen GründerInnen sind zuerst mal mit den einzelnen Variationen der Reglementierungen konfrontiert:
Die eigentlichen reglementierten Gewerbe: 82 Gewerbe laut Paragraph §94
neben den reglementierten Gewerben auch noch die besonders streng geregelten "Zuverlässigkeitsgewerbe", die erst nach Genehmigung (Frist bis zu 3 Monate) tätig werden dürfen (z.B. Reisebüro, siehe GewO §95)
Und wenn man z.B. als WäschebüglerIn sich nun freut, in keiner dieser Liste vorzukommen: Zu früh gefreut, denn die sogenannten "Teilgewerbe" mit tlw. "einfacheren" Zugangsvoraussetzungen wurden auf dem Verordnungsweg geregelt und finden sich in der "Teilgewerbe-Verordnung"
Gerade in Branchen mit Nachwuchssorgen oder mangelndem Wettbewerb sorgen diese zahlreichen Regelungen (und abseits davon die selbst in freien Gewerben notwendigen vielen Gewerbescheine) für einen langsameren Erneuerungsprozess. In ländlichen Gebieten werden kleinstrukturierten "universellen" HandwerkerInnen und DienstleisterInnen unnötige bürokratische Hürden in den Weg gelegt (im schlimmsten Fall kapitulieren sie vor der Gewerbeschein-Flut und sie flüchten in die Schwarzarbeit). Diese Gesichtspunkte sollten bei der Gruppierung und Formulierung von Gewerben zukünftig eine Rolle spielen.
Hinzu kommt ein Wirrwarr durch die anlassbezogene Abgrenzung von "Neuen Selbständigen" und Gewerbetreibenden. So ist für literarische Übersetzungen keinerlei Gewerbeberechtigung erforderlich ("Neue Selbständige"), wird jedoch eine Gebrauchsanweisung übersetzt, ist ein Gewerbe anzumelden. Bestellt das Gericht hingegen beeidete Dolmetscher, sind diese wiederum "Neue Selbständige".
Das heißt:
Ja, Gewerbe, die ein hohes Risiko für die Gesundheit von MitarbeiterInnen und Kunden (Arbeitssicherheit, Produktsicherheit), das Vermögen von Kunden oder die Umwelt mit sich bringen, sollen ruhig adäquate Zugangsvoraussetzungen besitzen: denn hier könnte sich die Gewerbeausübung des Einzelnen zum Nachteil der Umgebung auswirken. Wir sagen aber auch: Das Risiko z.B. beim Wäschebügeln (zwischen unzureichenden Bügelfalten und einem Brandloch im Hemd gelegen) rechtfertigt wohl kaum eine Zugangshürde.
Neben dieser notwendigen "Entrümpelung" ist auch ein "Aufräumen" notwendig, um den Gewerbetreibenden mehr Übersicht zu bieten und die Kosten zu senken: Denn jeder Gewerbeschein bedeutet auch die verpflichtende Überweisung der Grundumlage an die Wirtschaftskammer. Drei notwendige Gewerbescheine bedeuten daher auch die dreifachen Abgaben an die Wirtschaftskammer.
Die am 5. Juli 2016 von der Bundesregierung angekündigte Reform der Gewerbeordnung soll dem Vernehmen nach zahlreiche Grüne Forderungen aufgreifen. Nun heißt es jedoch, dies auch tatsächlich umzusetzen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
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