Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 269

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Aber selbst wenn man sich zu den eigentlichen Kernbestandteilen der Gewerbeord­nung durchgekämpft hat - sprich dem Berufsrecht, welches regelt, wer denn unter wel­chen Voraussetzungen welches Geschäft betreiben darf - hört die Schwierigkeit noch nicht auf. Die gründungswilligen und geschäftstüchtigen GründerInnen sind zuerst mal mit den einzelnen Variationen der Reglementierungen konfrontiert:

Die eigentlichen reglementierten Gewerbe: 82 Gewerbe laut Paragraph §94

neben den reglementierten Gewerben auch noch die besonders streng geregelten "Zu­verlässigkeitsgewerbe", die erst nach Genehmigung (Frist bis zu 3 Monate) tätig wer­den dürfen (z.B. Reisebüro, siehe GewO §95)

Und wenn man z.B. als WäschebüglerIn sich nun freut, in keiner dieser Liste vorzu­kommen: Zu früh gefreut, denn die sogenannten "Teilgewerbe" mit tlw. "einfacheren" Zugangsvoraussetzungen wurden auf dem Verordnungsweg geregelt und finden sich in der "Teilgewerbe-Verordnung"

Gerade in Branchen mit Nachwuchssorgen oder mangelndem Wettbewerb sorgen die­se zahlreichen Regelungen (und abseits davon die selbst in freien Gewerben notwen­digen vielen Gewerbescheine) für einen langsameren Erneuerungsprozess. In ländli­chen Gebieten werden kleinstrukturierten "universellen" HandwerkerInnen und Dienst­leisterInnen unnötige bürokratische Hürden in den Weg gelegt (im schlimmsten Fall ka­pitulieren sie vor der Gewerbeschein-Flut und sie flüchten in die Schwarzarbeit). Diese Gesichtspunkte sollten bei der Gruppierung und Formulierung von Gewerben zukünftig eine Rolle spielen.

Hinzu kommt ein Wirrwarr durch die anlassbezogene Abgrenzung von "Neuen Selb­ständigen" und Gewerbetreibenden. So ist für literarische Übersetzungen keinerlei Ge­werbeberechtigung erforderlich ("Neue Selbständige"), wird jedoch eine Gebrauchsan­weisung übersetzt, ist ein Gewerbe anzumelden. Bestellt das Gericht hingegen beei­dete Dolmetscher, sind diese wiederum "Neue Selbständige".

Das heißt:

Ja, Gewerbe, die ein hohes Risiko für die Gesundheit von MitarbeiterInnen und Kun­den (Arbeitssicherheit, Produktsicherheit), das Vermögen von Kunden oder die Umwelt mit sich bringen, sollen ruhig adäquate Zugangsvoraussetzungen besitzen: denn hier könnte sich die Gewerbeausübung des Einzelnen zum Nachteil der Umgebung auswir­ken. Wir sagen aber auch: Das Risiko z.B. beim Wäschebügeln (zwischen unzurei­chenden Bügelfalten und einem Brandloch im Hemd gelegen) rechtfertigt wohl kaum ei­ne Zugangshürde.

Neben dieser notwendigen "Entrümpelung" ist auch ein "Aufräumen" notwendig, um den Gewerbetreibenden mehr Übersicht zu bieten und die Kosten zu senken: Denn je­der Gewerbeschein bedeutet auch die verpflichtende Überweisung der Grundumlage an die Wirtschaftskammer. Drei notwendige Gewerbescheine bedeuten daher auch die dreifachen Abgaben an die Wirtschaftskammer.

Die am 5. Juli 2016 von der Bundesregierung angekündigte Reform der Gewerbeord­nung soll dem Vernehmen nach zahlreiche Grüne Forderungen aufgreifen. Nun heißt es jedoch, dies auch tatsächlich umzusetzen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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