Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 284

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trag ein, der der Ministerratsvorlage entspricht und vor einigen Stunden an die Opposi­tion verteilt worden ist (Abg. Kogler: Ah, eine Sekunde vor der Abstimmung wäre gut! Sehr seriös, geniert ihr euch nicht?! – Abg. Glawischnig-Piesczek: Der Gesetzgeber sollte zumindest theoretisch wissen, was er beschließt!)

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Börsengesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Übernah­megesetz geändert werden (1186 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberich­tes (1246 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (1186 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Bör­segesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Übernahmegesetz geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (1246 d.B.), wird wie folgt geändert:

Art. 2 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007) wird wie folgt geändert:

1. Folgende Z 5 wird angefügt:

„5. In § 103 wird nach Z 8a folgende Z 8b eingefügt:

„8b. (zu § 76 Abs.3):

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerent­schädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro (in Worten: einhundertachtundvierzigmillionen­vierhunderttausenddreihundertzweiundsechzig Euro) zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG zu 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt und der AvW Gruppe AG zu 41 S 65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den §§ 75 ff. zu befriedigen. Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistun­gen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bun­des entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kon­trollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelaufbrin­gung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Bei­trags des Bundes vorzusehen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich gere­gelten Abgaben und den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebühren­gesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren be­freit.““

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Wir bringen den Antrag ein, um die Insolvenz der AeW, unserer Wertpapieraufsicht, zu verhindern und damit die Wertpapierdienstleistung in Österreich weiter zu ermöglichen.

Wir bringen ihn heute ein, weil im Prinzip erst heute ein Entschließungsantrag gemein­sam mit der SPÖ ausverhandelt wurde, der verhindern soll, dass solche Zahlungen in Zu-


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