Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 285

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

kunft wieder durchgeführt werden oder anfallen können. Gemeinsam mit dem Entschlie­ßungsantrag ersuche ich um Zustimmung zu diesem Antrag. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

21.46


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Übernah­megesetz geändert werden (1186 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberich­tes (1246 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (1186 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Bör­segesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Übernahmegesetz geändert werden geändert werden, in der Fassung des Aus­schussberichtes (1246 d.B.), wird wie folgt geändert:

Art. 2 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007) wird wie folgt geändert:

1. Folgende Z 5 wird angefügt:

„5. In § 103 wird nach Z 8a folgende Z 8b eingefügt:

„8b. (zu § 76 Abs. 3):

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerent­schädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro (in Worten: einhundertachtundvierzigmillionen­vierhunderttausenddreihundertzweiundsechzig Euro) zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG zu 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt und der AvW Gruppe AG zu 41 S 65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den §§ 75 ff. zu befriedigen. Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist ins­besondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kon­trollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelauf­bringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderli­chen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich ge­regelten Abgaben und den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebühren­gesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.““

Begründung

Zu Art. 2 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007):

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite