Zu § 103 Z 8b:
Nach Eröffnung der Insolvenzverfahren
über die Vermögen der AvW Invest AG, 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt, und der AvW Gruppe AG, 41 S
65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt, haben geschädigte
Anleger bei der gemäß der §§ 75 ff. Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007,
eingerichteten Entschädigungseinrichtung, der
Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW), Kapitalforderungen
in der Höhe von 119.901.670,53 Euro angemeldet. Die AeW hat zur
Klärung der Frage, ob in der Causa
„AvW“ Entschädigungen gemäß §§ 75 ff WAG
2007 zu zahlen sind, mit den
Rechtsvertretern der Anleger – zur Vermeidung von kostenintensiven Massenverfahren – vereinbart, für die
jeweiligen Fallgruppen Musterprozesse zu führen. Nunmehr liegen in den wesentlichen Fallgruppen
rechtskräftige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vor, die die AeW zu Entschädigungsleistungen
verurteilt. Die AeW beabsichtigt nun in gleichgelagerten
Anspruchsfällen Forderungen im Maximalbetrag von 119.901.670,53 Euro
zuzüglich 4% Zinsen p.A. ab 5.11.2011 anzuerkennen, per 30.6.
2016 ergibt dies Zinsen von 33.271.380,23 Euro.
Die Entschädigungsverpflichtung der AeW von 153.173.050,76 Euro übersteigt die Leistungsfähigkeit der AeW bei Weitem. Es ist nicht anzunehmen, dass die AeW auch nur die Zinsen eines allenfalls aufzunehmenden Bankdarlehens in einem absehbaren Zeitraum bedienen wird können, da – entgegen den Annahmen in Umsetzung der Anlegerentschädigungs-Richtlinie (97/9/EG) – das basierende System der Anlegerentschädigung durch den OGH in unerwarteter Weise so ausgelegt wurde, dass Schadensfälle gedeckt sind, die von der ursprünglichen Intention des Entschädigungssystems nicht erfasst waren. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Entschädigungssystems ist ausgeschöpft, obwohl die Mitglieder der AeW bereits ex ante und ex post Beiträge im höchstmöglichen Ausmaß geleistet haben bzw. zur Leistung aufgefordert wurden. § 76 Abs. 3 WAG 2007 sieht die Möglichkeit einer Haftungsübernahme durch den Bund vor, allerdings würde wegen der die Leistungsfähigkeit des Systems weit übersteigende Schadenshöhe die Haftung jedenfalls schlagend werden und ist daher ein (bundbesichertes) Darlehen von vorneherein kein geeignetes ökonomisches Instrument zur Problemlösung.
Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kontrollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelaufbringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Da der Beitrag des Bundes im Interesse des Kapitalmarktes, somit im öffentlichen Interesse, geleistet wird, ist die Gebührenbefreiung sachlich gerechtfertigt und geboten.
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Präsidentin Doris Bures: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Krainer zu Wort. – Bitte. (Abg. Kogler: Das war jetzt mit einer derartigen Empathie vorgetragen, dass man glauben müsste, der Steuerzahler zahlt …!)
21.46
Abgeordneter Kai Jan Krainer (SPÖ): Frau Präsidentin! Der Antrag, der ja durch die Regierungsvorlage auch schon der Öffentlichkeit und allen bekannt ist, ist nun eingebracht worden. Es gibt dazu noch einen begleitenden Entschließungsantrag, den ich hiermit einbringe (Abg. Kogler: Ja, für die Galerie!):
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