Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 286

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Zu § 103 Z 8b:

Nach Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der AvW Invest AG, 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt, und der AvW Gruppe AG, 41 S 65/10x des Lan­desgerichtes Klagenfurt, haben geschädigte Anleger bei der gemäß der §§ 75 ff. Wert­papieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, eingerichteten Entschädigungseinrich­tung, der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW), Kapitalforderun­gen in der Höhe von 119.901.670,53 Euro angemeldet. Die AeW hat zur Klärung der Frage, ob in der Causa „AvW“ Entschädigungen gemäß §§ 75 ff WAG 2007 zu zahlen sind, mit den Rechtsvertretern der Anleger – zur Vermeidung von kostenintensiven Mas­senverfahren – vereinbart, für die jeweiligen Fallgruppen Musterprozesse zu führen. Nun­mehr liegen in den wesentlichen Fallgruppen rechtskräftige Entscheidungen des Obers­ten Gerichtshofes vor, die die AeW zu Entschädigungsleistungen verurteilt. Die AeW be­absichtigt nun in gleichgelagerten Anspruchsfällen Forderungen im Maximalbetrag von 119.901.670,53 Euro zuzüglich 4% Zinsen p.A. ab 5.11.2011 anzuerkennen, per 30.6.
2016 ergibt dies Zinsen von 33.271.380,23 Euro.

Die Entschädigungsverpflichtung der AeW von 153.173.050,76 Euro übersteigt die Leis­tungsfähigkeit der AeW bei Weitem. Es ist nicht anzunehmen, dass die AeW auch nur die Zinsen eines allenfalls aufzunehmenden Bankdarlehens in einem absehbaren Zeit­raum bedienen wird können, da – entgegen den Annahmen in Umsetzung der Anleger­entschädigungs-Richtlinie (97/9/EG) – das basierende System der Anlegerentschädi­gung durch den OGH in unerwarteter Weise so ausgelegt wurde, dass Schadensfälle gedeckt sind, die von der ursprünglichen Intention des Entschädigungssystems nicht er­fasst waren. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Entschädigungssystems ist aus­geschöpft, obwohl die Mitglieder der AeW bereits ex ante und ex post Beiträge im höchst­möglichen Ausmaß geleistet haben bzw. zur Leistung aufgefordert wurden. § 76 Abs. 3 WAG 2007 sieht die Möglichkeit einer Haftungsübernahme durch den Bund vor, aller­dings würde wegen der die Leistungsfähigkeit des Systems weit übersteigende Scha­denshöhe die Haftung jedenfalls schlagend werden und ist daher ein (bundbesichertes) Darlehen von vorneherein kein geeignetes ökonomisches Instrument zur Problemlö­sung.

Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinba­rung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungs­leistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinba­rung Kontrollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mit­telaufbringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Da der Beitrag des Bundes im Interesse des Kapitalmarktes, somit im öffentlichen Interesse, geleistet wird, ist die Gebührenbefrei­ung sachlich gerechtfertigt und geboten.

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Präsidentin Doris Bures: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Krainer zu Wort. – Bitte. (Abg. Kogler: Das war jetzt mit einer derartigen Empathie vorgetragen, dass man glauben müsste, der Steuerzahler zahlt …!)

 


21.46.55

Abgeordneter Kai Jan Krainer (SPÖ): Frau Präsidentin! Der Antrag, der ja durch die Regierungsvorlage auch schon der Öffentlichkeit und allen bekannt ist, ist nun einge­bracht worden. Es gibt dazu noch einen begleitenden Entschließungsantrag, den ich hier­mit einbringe (Abg. Kogler: Ja, für die Galerie!):

 


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