Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 287

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung des gesetzlichen Rahmens der Anlegerentschädigung

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dem Nationalrat unter Berücksich­tigung der unionsrechtlichen Vorgaben bis 30.9.2016 eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der sichergestellt ist, dass in Zukunft Werteverluste einer Anlage nicht mehr An­wendungsfälle der Anlegerentschädigung werden und gegebenenfalls Anwendungsfäl­le der Anlegerentschädigung ohne finanzielle Zuschüsse der öffentlichen Hand von die­ser selbst getragen werden können. Die Ausgestaltung des allfälligen Ausbaues des Sicherungskreises (wie im ESAEG, BGBl. 117/2015 vorgesehen) der Finanzdienstleis­tungsbranche ist dabei ebenfalls zu evaluieren.“

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Worum geht es? – Es geht darum, dass ein Gericht beschlossen hat, dass aus der An­legerentschädigung über 150 Millionen € an Anleger für Verluste zu ersetzen sind. Und das ist etwas, was nie intendiert war, weder von der Europäischen Richtlinie noch vom nationalen Gesetzgeber. Aber ein Gerichtsurteil ist ein Gerichtsurteil und muss befolgt werden.

Die hier im Hohen Haus in den Neunzigerjahren beschlossene Anlegerentschädigung ist nicht dafür konzipiert, derartige Fälle zu tragen, weil sie auch nicht vorgesehen sind. Das, was nun passiert ist, nämlich dass der Steuerzahler einspringt, dieses Gerichtsur­teil bezahlt und dort 148 Millionen € zahlen muss, ist alles andere, als irgendjemand hier will, aber ein Gerichtsurteil zwingt uns dazu, das zu tun.

Im Entschließungsantrag geht es darum, sicherzustellen, dass derartige Fälle sich nicht mehr wiederholen. Ich glaube, es sind sich alle Abgeordneten hier darin einig, dass man einerseits Gerichtsurteile respektieren muss, aber andererseits auch dafür sorgen muss, dass ein Gericht nicht wieder urteilen kann, dass der Steuerzahler für Anlegerverluste zahlt.

Da gibt es verschiedene Varianten, die in diesem Entschließungsantrag aufgezählt sind – sicher nicht abschließend. Das Erste ist, gesetzlich klarzustellen – wie es auch andere Länder haben –, dass derartige Fälle jedenfalls niemals der Anlegerentschädigung zu­gerechnet werden können. Das Zweite ist, zu schauen, dass diese Anlegerentschädi­gung besser dotiert ist, entweder indem die, die bereits einzahlen, zum Beispiel mehr einzahlen müssen, oder indem man den Einzahlungsteil erweitert, weil ja auch andere WPDLUs Wertpapiere vermitteln oder Wertpapiere verkaufen. Das sind verschiedene Va­rianten, die im Entschließungsantrag aufgezählt sind.

Da gibt es eine Reihe von Sachen, die geprüft werden müssen – europarechtliche Kon­formität, das hat sehr viel mit Anlegerentschädigungsrichtlinien zu tun, mit anderen Richt­linien –, was momentan in der Kürze nicht möglich war.

Es gibt diesbezüglich vernünftige Gespräche mit dem Finanzminister und dem Finanz­ministerium, dass wir ehebaldigst zu einer Lösung kommen, weil keiner hier in diesem Haus an und für sich einsieht, dass das zu zahlen ist. Wir leben aber in einem Rechts­staat, wo man sich an Urteile von Gerichten, auch wenn sie einem nicht passen, ein­fach halten muss.

Das ist also der inhaltliche Zweck sowohl jenes Antrages, den Kollege Groiß gerade ver­lesen hat – der ja ohnehin durch die Regierungsvorlage bekannt ist –, als auch dieses


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