Entschließungsantrages. Ich ersuche um Zustimmung. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
21.50
Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer und Kollegen betreffend Evaluierung des gesetzlichen Rahmens der Anlegerentschädigung
eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 15 über den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1186 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Übernahmegesetz geändert werden (1246 d.B.)
Der nationale gesetzliche Rahmen für die Entschädigung von Anlegern basiert auf der Umsetzung der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger und findet sich für den Bereich Wertpapierfirmen im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) sowie für den Bereich Kreditinstitute im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG).
Auf Basis der Bestimmungen zur Anlegerentschädigung im WAG 2007 hat der OGH im mehreren Entscheidungen unerwartet entschieden, dass die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für Wertpapierfirmen unter bestimmten Voraussetzungen für den Wertverlust von Wertpapieren aufkommen muss, obwohl die Wertpapierfirma dem Kunden auftrags- bzw. vertragsgemäß die Verfügungsmacht über die vom Kunden gewünschten Wertpapiere verschafft hat.
Aus Sicht der unterfertigten Abgeordneten werden durch diese Auslegung der Bestimmungen zur Anlegerentschädigung im WAG 2007 aber Fälle durch die gesetzliche Anlegerentschädigung gedeckt, die vom Schutzzweck der Richtlinie 97/9/EG sowie der auf dieser Richtlinie basierenden nationalen Umsetzung nicht erfasst sein sollten. Völlig bewusst getätigte Investitionen eines Anlegers in eine Wertpapierfirma selbst, etwa durch den Erwerb von Aktien oder Anleihen der Wertpapierfirma, oder derartige Investitionen bei anderen Unternehmen, die vom OGH aufgrund der Begleitumstände ebenfalls als Investitionen in eine Wertpapierfirma ausgelegt werden, sollten im Falle eines Konkurses der betroffenen Wertpapierfirma – soweit dies in Übereinstimmung mit dem geltenden Unionsrecht im nationalen Recht klarstellbar ist – nicht zu einer Entschädigung des Anlegers auf Basis der gesetzlichen Anlegerentschädigung führen, wenn das der Investition zugrunde liegende Wertpapier dem Kunden nach wie vor zur Verfügung steht. Eine Besserstellung („Garantie“) bei solchen Investitionen im Vergleich mit gleichartigen Investitionen bei anderen Arten von Unternehmen, bei denen es im Konkursfall zu keinem Ersatz des vom Investor eingesetzten Kapitals kommt, war durch die Richtlinie 97/7/EG nie intendiert.
Bei unverändertem Fortbestand der durch den OGH im Wege der Auslegung festgesetzten Rechtslage stünde zu befürchten, dass eine nachhaltiges System der Anlegerentschädigung, wie dies unionsrechtlich vorgesehen ist, für Österreich bzw. die österreichischen Wertpapierfirmen und Anleger verunmöglicht würde. Es sind nämlich nach der Intention des WAG nicht Anlageverluste mit der Sicherungseinrichtung abzusichern, sondern, da das Wertpapierunternehmen keine Kundengelder annehmen und veranlagen sondern lediglich beraten darf, Forderungen an das Wertpapierunternehmen auf Herausgabe der vom Kunden gezeichneten und in dessen Eigentum stehenden Wert-
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