und praxisnahe Delegationsmöglichkeit von ärztlichen Tätigkeiten an Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen.
Gleichzeitig mit der Aufwertung der dreijährigen Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wurde die Pflegehilfe zur Pflegeassistenz (einjährige Ausbildung) aufgewertet und die Pflegefachassistenz (zweijährige Ausbildung auf Sekundarstufe II) neu geschaffen.
Die Pflegeassistenz umfasst die fachgerechte Durchführung der übertragenen pflegerischen Maßnahmen und ärztlichen Tätigkeiten unter regelmäßiger Aufsicht durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. Zu ihrem Tätigkeitsbereich zählt u.a. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen, aber auch die venöse Blutentnahme, Verabreichung von Arzneimitteln, subkutanen Insulininjektionen, Wundversorgung, Sondenernährung.
Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung aller Tätigkeiten der Pflegeassistenz sowie der ihr von ÄrztInnen übertragenen Tätigkeiten wie das Legen und Entfernen von Magensonden, Setzen und Entfernen von transurethalen Kathetern bei Frauen, Ab- und Anschluss von laufenden Infusionen etc. Die Tätigkeiten können ohne Aufsicht durchgeführt werden.
Von FachexpertInnen wird kritisiert, dass das Berufsbild und die Kompetenzen für eine zweijährige Ausbildung zu umfassend sind und den Rahmen einer zweijährigen Ausbildung auf Sekundarstufe II sprengen.
Die Anforderungen an die Pflege im stationären Bereich (Langzeitpflege und medizinische Versorgung) sowie in der mobilen Pflege wachsen stetig.
Mit der Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2016) werden aber keine Vorgaben gemacht, wie die einzelnen Berufsgruppen (künftige Dreiteilung) in der Praxis eingesetzt werden. Es ist zu befürchten, dass in Zukunft jene die Hauptlast der alltäglichen Pflege tragen, die kürzer ausgebildet und daher auch kostengünstiger angestellt werden können. Um die Pflege- und Betreuungsqualität aufrecht zu halten und Vergleichbarkeit zwischen den Bundesländern herzustellen sind bundesweit einheitliche Mindestpersonalschlüssel eine begleitende Notwendigkeit, die das Verhältnis von diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz bestimmen.
Damit soll die Qualität der Pflege für die PatientInnen sichergestellt und die Arbeitsbelastung für die in den Pflegeberufen Tätigen – überwiegend Frauen – reduziert werden.
Qualitativ hochwertige Pflege und Betreuung kann nur passieren, wenn genug qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, das auch gemäß seiner Ausbildung eingesetzt wird. Die pflegerischen Anforderungen sind aufgrund der demografischen Entwicklung und dem Anstieg an chronischen Leiden, der Zunahme von Mehrfacherkrankungen in Folge des Alterungsprozesses sowie der wachsenden Zahl an demenzerkrankten Menschen enorm angestiegen.
Die Forderung nach einem österreichweit einheitlichen Mindestpersonalschlüssel wird seit Jahren von Gewerkschaft, Arbeiterkammer, Bundesverband der Alten- und Pflegeheime, Volksanwaltschaft, Pflegeverband, Rechnungshof sowie der Reformarbeitsgruppe Pflege unisono geteilt.
Die GuKG-Novelle 2016 sieht weiters vor, dass PflegeassistentInnen ab 2025 nur noch in Pflegeheimen und nicht mehr in Krankenanstalten eingesetzt werden können. Diese Regelung wird auf Druck der Länder eingeführt, weil diese in der personalintensiven Langzeitpflege einen Pflegeberuf fordern, der weniger kostet als die besser ausge-
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