Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll138. Sitzung / Seite 56

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aber auch die Rechtssicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet werden, und natürlich, wie ich vorhin schon angesprochen habe, soll dem Gedanken der Inklusion Rechnung getragen und die Lebensrealität der Menschen am besten abgesichert werden.

Mit der Ausschussfeststellung und mit den Gesprächen, die folgen werden, wird das aus meiner Sicht bestmöglich abgebildet werden. Dafür möchte ich mich noch einmal herzlich bei dir, liebe Frau Ministerin, bedanken.

Ich bringe noch folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Spindelberger, Rasinger, Mückstein, Königsberger-Ludwig, Huainigg, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses 1240 der Beilagen:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

„Artikel 1 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird im Inhaltsverzeichnis der Eintrag ‚§ 22b … Palliativversorgung“ durch den Eintrag „§ 22b … Hospiz- und Palliativversorgung‘ ersetzt.

b) In Z 21 lautet § 17 Abs. 2 Z 9:

‚9. Hospiz- und Palliativversorgung‘

c) In Z 22 lautet § 22b samt Überschrift:

‚Hospiz- und Palliativversorgung

§ 22b. (1) Die Hospiz- und Palliativversorgung umfasst die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren und/oder lebensbedrohlichen Erkran­kung und von sterbenden Menschen sowie von deren An- und Zugehörigen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patienten­willens mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere

1. das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,

2. die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),

3. psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbe­zogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kogniti­vem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,

4. den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,

5. die Progressionsverzögerung und

6. das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.‘“

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Abschließend möchte ich noch sagen, dass es mir ganz wichtig ist, im Bereich der Pflege und Betreuung nicht von gehobenen und niedrigeren Diensten zu sprechen,


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