Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll138. Sitzung / Seite 57

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weil ich davon überzeugt bin: Jeder Dienst am Menschen ist ein wertvoller Dienst. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP. – Abg. Belakowitsch-Jenewein: Heißt aber so: Höherer und gehobener Dienst!)

10.57


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Spindelberger, Rasinger, Mückstein, Königsberger-Ludwig, Huainigg und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses 1240 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1194 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsge­setz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016):

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) wird wie folgt geän­dert:

a) In Z 1 wird im Inhaltsverzeichnis der Eintrag „§ 22b … Palliativversorgung“ durch den Eintrag „§ 22b … Hospiz- und Palliativversorgung“ ersetzt.

b) In Z 21 lautet § 17 Abs. 2 Z 9:

„9. Hospiz- und Palliativversorgung“

c) In Z 22 lautet § 22b samt Überschrift:

„Hospiz- und Palliativversorgung

§ 22b. (1) Die Hospiz- und Palliativversorgung umfasst die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie von deren An- und Zugehörigen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krank­heit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patien­tenwillens mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere

1. das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,

2. die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),

3. psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körper­be­zogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kogniti­vem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,

4. den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,

5. die Progressionsverzögerung und

6. das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.“

 


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