heits- und Krankenpflege. Wir wissen, dass ein Auslaufen der Ausbildung an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege erst 2023 vorgesehen ist. Wir meinen, das sollte im Sinne der Vereinheitlichung und der internationalen Vergleichbarkeit schneller gehen, und schlagen deshalb in diesem Antrag vor, das bis 2020 zu gewährleisten. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
11.33
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Frau Abgeordneter Schwentner in den Grundzügen erläuterte Antrag wird im Saal verteilt, er ist ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eva Mückstein, Helene Jarmer; Judith Schwentner; Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (1194 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016) (1240 d.B)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016) in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses (1240 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgende Ziffer 18a eingefügt:
„18a. In § 3a lautet Abs.5:
„(5) Personen gemäß Abs. 3 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung sind berechtigt. Die Begriffe Unterstützung und Assistenz sind gleich bedeutend. Die Übernahme von Maßnahmen im Sinne einer weitergehenden oder gänzlich stellvertretenden Durchführung von diesen Tätigkeiten ist nach Delegation durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege möglich.“
2. In Artikel 1 wird in Z 66 in der Novellierungsanordnung die Zahl „26“ ersetzt durch die Zahl „27“ und Absatz 26 und Absatz 27 lauten:
„(26) Mit 1. Jänner 2020 treten
1. § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016
in Kraft und
2. die Einträge zu §§ 32 und 33 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 32 und 33 samt Überschriften außer Kraft.
Die zum Ablauf des 31. Dezember 2019 anhängigen Verfahren gemäß § 32 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 32 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/201x im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach
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