Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll138. Sitzung / Seite 70

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der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.

(27) Mit 1. Jänner 2020 treten die Einträge des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft. Aus­bil­dungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestim­mungen fortzusetzen und abzuschließen.“

Begründung

Zu 1.

Kleinstrukturierte Einrichtungen in der Behindertenhilfe (= bis zu 12 Menschen mit Beeinträchtigungen)  setzen  multiprofessionelle  Teams  in  der  Betreuung ein. Mitar­beiterInnen gemäß §3a GuKG haben in ihrer Ausbildung das sogenannte „UBV-Modul“ (Unterstützung in der Basisversorgung), das sie laut GuKG zu bestimmten pflege­rischen Tätigkeiten berechtigt und das geschaffen wurde, um die (päd)agogische Ausrichtung der Arbeit in Behinderteneinrichtungen für

Menschen  mit  kognitiven  /  psychischen  bzw.  mehrfachen  Beeinträchtigungen  (Be­hin­derungen), beispielsweise  in  der  Ausbildung  zum  Sozialbetreuungsberuf  im  Fachbereich Behindertenbegleitung, sicher zu stellen.

Das GuKG sieht in  der  derzeitigen  Fassung  nicht  (klar  genug)  vor,  dass  eine  weitgehend  oder gänzlich stellvertretende Durchführung dieser Tätigkeiten durch diese Personengruppe (wie dies in der  Praxis  insbes.  bei  Menschen  mit  einem  hohen  Unterstützungsbedarf  die  Regel  ist)  auch  bei Personen,  die  nicht  voll  einsichts-  und  urteilsfähig  sind,  erlaubt  ist.  Daher  sieht  der  hier vorgeschlagene  neue  Abs.5  im  §3  vor,  dass  eine  Übernahme  von  Maßnahmen  im  Sinne  einer

weitgehenden  oder  gänzlich  stellvertretenden  Durchführung  von  pflegerischen  Tätigkeiten  nach Delegation durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege möglich ist.

Um  Wohngruppe  und  Tagesbetreuungsangebote/Werkstätten  in  kleinen  über­schau­baren  Größen (max.  12  Personen)  weiter  führen  zu  können,  braucht es  daher  praxistaugliche  und  eindeutige Regelungen  im  GuKG. Pflegerische  und  medizinische  Tätigkeiten im Langzeitbereich  der Behindertenarbeit müssen in der Weise organisierbar sein, dass der Grundauftrag der UN-Behindertenrechtskonvention (Selbstbestimmung, Teilhabe und Inklusion  und  die  dafür entsprechende All­tags­unterstützung) umgesetzt werden kann. 

Zu 2.

Die Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann seit 2008 sowohl an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege als auch im tertiären Sektor (Fachhochschule oder Universität) erfolgen. Die GuKG-Novelle 2016 stellt ein Auslaufen der Ausbildung des gehobenen Diensten für Gesundheits- und Kran­kenpflege an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege mit Ende 2023 in Aussicht, wenn Evaluierungsergebnisse dies befürworten und genügend Personal zur Verfügung steht.

Für die Berufs- und Ausbildungsentwicklung und die internationale Anschlussfähigkeit des Berufes ist es wichtig, dass die definitive Überführung der Ausbildung in den tertiären Sektor möglichst bald abgeschlossen wird. Die Bundesländer sollten nach 13 Jahren Umstellungszeit in der Lage sein, die notwendigen Ausbildungskapazitäten für


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