der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.
(27) Mit 1. Jänner 2020 treten die Einträge des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft. Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.“
Begründung
Zu 1.
Kleinstrukturierte Einrichtungen in der Behindertenhilfe (= bis zu 12 Menschen mit Beeinträchtigungen) setzen multiprofessionelle Teams in der Betreuung ein. MitarbeiterInnen gemäß §3a GuKG haben in ihrer Ausbildung das sogenannte „UBV-Modul“ (Unterstützung in der Basisversorgung), das sie laut GuKG zu bestimmten pflegerischen Tätigkeiten berechtigt und das geschaffen wurde, um die (päd)agogische Ausrichtung der Arbeit in Behinderteneinrichtungen für
Menschen mit kognitiven / psychischen bzw. mehrfachen Beeinträchtigungen (Behinderungen), beispielsweise in der Ausbildung zum Sozialbetreuungsberuf im Fachbereich Behindertenbegleitung, sicher zu stellen.
Das GuKG sieht in der derzeitigen Fassung nicht (klar genug) vor, dass eine weitgehend oder gänzlich stellvertretende Durchführung dieser Tätigkeiten durch diese Personengruppe (wie dies in der Praxis insbes. bei Menschen mit einem hohen Unterstützungsbedarf die Regel ist) auch bei Personen, die nicht voll einsichts- und urteilsfähig sind, erlaubt ist. Daher sieht der hier vorgeschlagene neue Abs.5 im §3 vor, dass eine Übernahme von Maßnahmen im Sinne einer
weitgehenden oder gänzlich stellvertretenden Durchführung von pflegerischen Tätigkeiten nach Delegation durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege möglich ist.
Um Wohngruppe und Tagesbetreuungsangebote/Werkstätten in kleinen überschaubaren Größen (max. 12 Personen) weiter führen zu können, braucht es daher praxistaugliche und eindeutige Regelungen im GuKG. Pflegerische und medizinische Tätigkeiten im Langzeitbereich der Behindertenarbeit müssen in der Weise organisierbar sein, dass der Grundauftrag der UN-Behindertenrechtskonvention (Selbstbestimmung, Teilhabe und Inklusion und die dafür entsprechende Alltagsunterstützung) umgesetzt werden kann.
Zu 2.
Die Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann seit 2008 sowohl an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege als auch im tertiären Sektor (Fachhochschule oder Universität) erfolgen. Die GuKG-Novelle 2016 stellt ein Auslaufen der Ausbildung des gehobenen Diensten für Gesundheits- und Krankenpflege an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege mit Ende 2023 in Aussicht, wenn Evaluierungsergebnisse dies befürworten und genügend Personal zur Verfügung steht.
Für die Berufs- und Ausbildungsentwicklung und die internationale Anschlussfähigkeit des Berufes ist es wichtig, dass die definitive Überführung der Ausbildung in den tertiären Sektor möglichst bald abgeschlossen wird. Die Bundesländer sollten nach 13 Jahren Umstellungszeit in der Lage sein, die notwendigen Ausbildungskapazitäten für
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