Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll138. Sitzung / Seite 88

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„(3) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen.“«

c) Nach Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

»11a. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„MTD-Beirat

§ 12a. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.

(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:

1. die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,

2. die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.

(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:

1.ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),

2. ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

3. ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesins­tituts für Gesundheitswesen),

4. je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation beson­ders für diese Tätigkeit geeignet ist.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(5) Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestim­mungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Ver­tretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.

(6) Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.“«

Begründung

Zu Artikel 1 (Gesundheitsberuferegister-Gesetz):

Im Rahmen der fakultativ einzutragenden Inhalte im Gesundheitsberuferegister soll auch die Webadresse eingetragen werden können.

Auch Universitäten und Fachhochschulen sollen auf gegen Kostenersatz anonymi­sierte Datensätze bzw.Datenauswertungen erhalten können.

In den Registrierungsbeirat wird auch ein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich aufgenommen.

Weiters wird die Möglichkeit vorgesehen, dass der Registrierungsbeirat Ausschüsse einsetzen kann.

Zu Artikel 3 (MTD-Gesetz):

 


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