„(3) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen.“«
c) Nach Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
»11a. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„MTD-Beirat
§ 12a. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.
(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
1. die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
2. die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:
1.ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
2. ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
3. ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
4. je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5) Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(6) Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.“«
Begründung
Zu Artikel 1 (Gesundheitsberuferegister-Gesetz):
Im Rahmen der fakultativ einzutragenden Inhalte im Gesundheitsberuferegister soll auch die Webadresse eingetragen werden können.
Auch Universitäten und Fachhochschulen sollen auf gegen Kostenersatz anonymisierte Datensätze bzw.Datenauswertungen erhalten können.
In den Registrierungsbeirat wird auch ein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich aufgenommen.
Weiters wird die Möglichkeit vorgesehen, dass der Registrierungsbeirat Ausschüsse einsetzen kann.
Zu Artikel 3 (MTD-Gesetz):
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