Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll138. Sitzung / Seite 99

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Das „Deutsche Ärzteblatt“ vom 16. Oktober 2015 weist in diesem Zusammenhang auf einen möglicherweise fehlenden oder unvollständigen Impfschutz der Flüchtenden und Migranten hin und geht besonders auf das Tuberkuloserisiko ein. Es heißt, die Asyl­suchenden hätten ein erhöhtes Risiko, an Tuberkulose zu erkranken, auch aufgrund des häufigen Vorkommens in den meisten Herkunftsländern sowie der Ansteckungs­möglichkeiten während der Flucht und vor allem auf den Fluchtrouten. Das Screening von asylsuchenden Personen auf infektiöse Tuberkulose ist daher eine der wichtigsten präventiven Maßnahmen, sagt das „Deutsche Ärzteblatt“.

Die geschilderten Probleme stellen auch für das österreichische Gesundheitssystem eine große Herausforderung dar, denn das heimische Tuberkulosegesetz stammt größtenteils aus dem Jahr 1968. Man braucht jetzt nicht näher zu erläutern, dass sich seither zum Glück sowohl die epidemiologischen Voraussetzungen als auch die men­schenrechtlichen Standards für freiheitsbeschränkende Maßnahmen wesentlich geän­dert haben.

Oder um es weniger blumig auszudrücken: Der ungehinderte Zustrom von Flüchtlingen sorgt mittlerweile für einen dramatischen Anstieg des Infektionsrisikos. Ein Flüchtling, der in Aleppo gesund zur großen Flucht aufgebrochen ist, durchwandert Tausende Kilometer unwegsamen Geländes ohne jegliche sanitäre Standards und erreicht sein Ziel Europa möglicherweise mit einer gefährlichen Infektionskrankheit.

Deswegen sind die in der Novelle zum Tuberkulosegesetz und Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich zu begrüßen, vor allem die explizite Melde­pflicht von Labors und die umfassende Aufklärungspflicht der Bezirksverwaltungs­behörden. Deswegen werden wir dem zustimmen.

Darüber hinaus gibt es jetzt noch zwei andere Punkte, die die Notwendigkeit, die Meldepflicht für gefährliche Infektionskrankheiten wieder einzuführen, hervorstreichen. Diesem Ansinnen dienen die beiden zur Abstimmung stehenden Entschließungs­anträge meiner Kollegin Frau Dr. Belakowitsch-Jenewein betreffend Dengue-Fieber und Meldepflicht beziehungsweise betreffend Meldepflicht bei Zika-Fällen. Das Dengue-Fieber als solches ist keine ansteckende Krankheit wie die Tuberkulose, aber es ist hier in erster Linie die Frage zu klären, ob es sich um importierte oder bereits um autochthone Fälle aufgrund von … (Abg. Jarolim: Herr Kollege! …! Sie sieht es ein bisschen anders!) – Aha, es ist schon gut. Ja, danke für den Hinweis. (Abg. Belakowitsch-Jenewein: Inhaltlich nicht!)

Aber die veränderten klimatischen Bedingungen sind möglicherweise dafür verant­wortlich, dass sich in diesem Bereich in der Zukunft etwas ändern könnte und das würde eine durchaus gefährliche Situation darstellen. Auch beim Zika-Virus müssen wir auf der Hut sein, das ist ein heimtückisches Virus, wie wir alle wissen. Deswegen ist die Meldepflicht vor allem für Schwangere durchaus zu unterstützen.

Frau Minister! Ich möchte jetzt noch eines sagen: Das Ganze hängt ja damit zusam­men – um diesen Bogen zu spannen –: Die Diagnosen finden, wenn man so eine Krankheit einmal hat, auch im Rahmen der sozialen Krankenversicherung statt.

Da möchte ich noch einmal den Bogen zu dem spannen, was wir vorher diskutiert haben. Sie haben natürlich vollkommen recht, dass Verträge, wo auch immer, einge­halten werden müssen, dass da keine Missverständnisse aufkommen. Aber schlechte Verträge, überspitzt ausgedrückt Knebelverträge, führen natürlich zu Missständen und bringen auch die Kollegen in den betreffenden Einrichtungen dazu, ein bisschen kreativ zu sein.

Ich möchte jetzt nur eines betonen – das ist jetzt nicht der Tagesordnungspunkt, aber es ist wichtig, das zu sagen, denn das würde dann zu einer Konfliktsituation führen –:


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