Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll138. Sitzung / Seite 252

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hofberichte immer ein Highlight meiner parlamentarischen Arbeit ist. Das tut gut, denn wir haben ab und zu Low Points – ich denke an die Wahl der Rechnungshofpräsidentin und an den gestrigen Zwischenfall mit diesem Abänderungsantrag. 

Ich muss sagen, die Lektüre ist auch insofern ernüchternd, als sie zeigt, dass es auch in Österreich mit der Gesetzmäßigkeit und der Billigkeit der Entscheidungen der Ver­waltung nicht immer zum Besten steht und dass auch bei uns bei der Einhaltung der Menschenrechte Luft nach oben ist. Es ist gut, sich das in Erinnerung zu rufen.

Erlauben Sie mir aber trotzdem, meine Herren Anwälte, einen kleinen Kritikpunkt, und zwar betreffend die Wahrnehmung der Kompetenzen der Volksanwaltschaft. Ich darf noch einmal erinnern – für Sie brauche ich das nicht, aber vielleicht für Kollegen –: Artikel 148a B-VG – die Kompetenzen der Volksanwaltschaft –: „Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung“ und so weiter „beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.“

Und dann steht in Absatz zwei: Die Volksanwaltschaft kann bei solchen Missständen auch von Amts wegen prüfen. – Soweit zur Kompetenz laut B-VG.

Ich beziehe mich jetzt in meiner kleinen Kritik auf das Kapitel „Landesverteidigung und Sport“, 3.11, Seite 187 und weitere. Hier steht eingangs, dass im Mittelpunkt der Beschwerden dienstrechtliche Probleme und Beschwerden von Präsenzdienern stan­den, aber tatsächlich dreht sich der Bericht im Folgenden nicht darum, stellt also nicht diese Probleme dar, sondern eher amtswegige Prüfverfahren seitens der Volksan­waltschaft, und zwar in drei Bereichen: erstens „Symbolische Akte gegen die Lan­desverteidigung“, zweitens „Lückenhafte Luftraumüberwachung“ und drittens dann „Weitere Mängel bei verschiedenen Truppenteilen“.

Ich kann nicht auf alles im Detail eingehen, aber ich nehme eines als Beispiel: Die Volksanwaltschaft geht davon aus, dass die umfassende Landesverteidigung zu respektieren ist.

Wichtig: Ein Teil davon ist die geistige Landesverteidigung, wiederum ein Teil davon sind die Symbole der Verteidigung, und darunter fallen wiederum zum Beispiel auch militärische Institutionen, die sich an und für sich außerhalb des Militärwesens befinden, und diese sind eine Visitenkarte auch für die innere Motivation. Wir sprechen natürlich von der Militärmusik. Und wenn es der Militärmusik nicht gut geht, dann geht es diesem Symbol nicht gut, dann geht es an die geistige Landesverteidigung und daher auch an die umfassende Landesverteidigung.

So hat die Volksanwaltschaft befunden, und ich zitiere aus dem Bericht: „Als Pläne bekannt wurden, die Militärmusikkapellen einer drastischen personellen Kürzung zu unterziehen, leitete die VA ein amtswegiges Prüfungsverfahren ein und hinterfragte das Vorhaben.“

Ich glaube nicht, dass es die Aufgabe der Volksanwaltschaft ist, das Vorhaben des Ausschusses beziehungsweise dieses Hauses zu hinterfragen und im Vorhinein zu checken – und auch nicht nachher, wenn es einmal in Gesetz gegossen worden ist. (Beifall bei den NEOS.)

Man kann der Meinung sein, dass es eine Hauptaufgabe der Armee ist, die traditionelle Musikkultur zu fördern – durchaus, das ist eine Diskussion wert. Und es ist auch interessant, zu erfahren, dass Dennis Russel Davies und die Konferenz der öster­reichischen Musikschulwerke und der Gemeindeverband und andere Personen und Institutionen, die in Sachen Landesverteidigung sehr kompetent sind, auch dieser Ansicht waren. Trotzdem glaube ich, das fällt nicht in den Bereich der Volksanwalt­schaft. (Abg. Schimanek: Die Volksanwaltschaft … doch nicht erklären müssen!)

 


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