(Politischer Dialog und Zusammenarbeit im Bereich Außen- und Sicherheitspolitik), Titel IV (Recht, Freiheit und Sicherheit, inkl. der Migrationsklausel).
Grundsätzlich wäre das Abkommen positiv zu bewerten, da es als erste Vertragsbeziehung zwischen der EU und Irak die Basis bereitstellt, auf politischer, wirtschaftlicher, und sozialer Ebene zusammenzuarbeiten. Dazu gehören u.a. die Einführung eines jährlichen Dialogs auf Ministerebene und auf Ebene hoher Beamter über Frieden, Außen- und Sicherheitspolitik, nationalen Dialog und Aussöhnung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, regionale Stabilität und Integration, sowie Klauseln über Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung von Massenvernichtungswaffen und des unerlaubten Handels mit Klein- und Leichtwaffen. Das Abkommen beinhaltet zudem eine spezielle Klausel über die Zusammenarbeit hinsichtlich des Beitritts Iraks zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und eine Klausel über die Zusammenarbeit bzgl. Menschenrechte, die einen Vorbehalt umfasst, dass sich Versäumnisse seitens des Iraks, Menschenrechte zu achten, negativ auf Programme für die Zusammenarbeit und wirtschaftliche Entwicklung auswirken können.
Das vorliegende Kooperationsabkommen ist jedoch auch der allgemeine Rahmen, in dem die Verpflichtung zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens für den Irak festgeschrieben wird. Im Artikel 105 des Kooperationsabkommens zur "Zusammenarbeit im Bereich Migration und Asyl" ist anfangs von einem umfassenden "Dialog" zu Migration, irregulärer Migration und Schlepperei die Rede. Der Kern der Sache (Abs. 2 (d) bis (g) und Abs. 3) ist es jedoch eine wirksame "Präventionspolitik" zur Verhinderung der irregulären "Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel" zu verankern. Rück- und Abschiebungen sollen bereits auf Basis dieses Abkommens forciert und der Grenzschutz - wohl auch vor Schutzsuchenden, wobei diesen kein legaler Weg für eine Asylantragstellung zur Verfügung steht - verstärkt von der EU und den EU- Mitgliedstaaten unterstützt werden. Artikel 105 Abs. 5 beinhaltet schließlich die Verpflichtung, so bald als möglich ein Abkommen über die Verhinderung und Bekämpfung der irregulären "Einwanderung und die besonderen Verfahren und Pflichten für die Rückübernahme" zu schließen, inklusive der Rückübernahme von Drittstaatsangehöriger und Staatenloser.
Rückübernahmeabkommen sind menschenrechtlich bedenklich, wenn diese zu einem fahrlässigen Umgang mit Asylverfahren durch Schnellabwicklungen, oberflächlichen Prüfungen von Anträgen bzw. nur oberflächlichen Prüfungen des Refoulement-Verbots führen. Das Problem der uneinheitlichen Asylverfahren, der völlig unterschiedlichen Asylanerkennungsraten innerhalb der EU und die hohe Fehleranfälligkeit der derzeitigen Asylsysteme werden durch immer rascher verhängte Rück- und Abschiebungen weiter verschärft. Möglichkeiten, ein effektives Rechtsmittel zu ergreifen, bleiben oft kaum. Solange die Asylsysteme in der EU so unterschiedliche Schutzniveaus und Anerkennungsquoten haben - als Beispiel sei die aktuelle Anerkennungsquote schutzsuchender SyrerInnen in Rumänien mit 49%, in Frankreich jedoch mit 96% genannt, verschärft ein EU- Rückführungsabkommen weiter die vorherrschenden nationale Ungerechtigkeiten. Weiters beinhalten die standardisierten EU-Rückübernahmeabkommen Versprechen seitens der EU, die nicht eingehalten werden, wie z.B. "die Möglichkeiten der legalen Migration für Staatsangehörige", wiewohl die Möglichkeiten legaler Zuwanderung in die EU immer schmäler statt breiter werden.
Die EU benutzt genau diese Kooperationsabkommen mit Koppelung an Rückübernahmeforderungen, um selbst die Rückführung in Staaten, die derzeit unsichere Bürgerkriegsstaaten, failed states oder autoritäre Regime sind, zu ermöglichen. Menschenrechtlich und völkerrechtlich ist die Rückschiebung in solche Staaten wegen des Refoulement-Verbots (Gefahr für Leib und Leben) mehr als fragwürdig. Solche
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