Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 211

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Ich erachte das schon seit Langem als eine nicht zu rechtfertigende Härte. Ich bin nicht so naiv, zu glauben, dass alle Unterhaltsverpflichteten sich wirklich anstrengen und so viel wie möglich verdienen, um dann möglichst viel Unterhalt zahlen zu können. Ich bin mir völlig im Klaren darüber, dass es viele schwarze Schafe gibt, die bewusst, wenn sie es irgendwie regeln können, dann auch weniger verdienen und damit den Unterhalts­berechtigten Schaden zufügen. Das ist natürlich auch durch nichts zu rechtfertigen und nicht positiv zu sehen.

Umgekehrt erachte ich es aber als eine sehr negative Auswirkung, wenn man 25 Pro­zent unter das Existenzminimum gehen kann und damit jemandem, der eben Unterhaltsverpflichteter ist und arbeitet oder vielleicht auch selbständig ist, natürlich jegliche Motivation nimmt, mehr Geld zu verdienen.

Man muss sich das so vorstellen: Es ist tatsächlich möglich, bis auf 662 € herunter zu exekutieren; das heißt, dass einem Unterhaltsverpflichteten im Extremfall nur noch 662 € zur Verfügung stehen. Immerhin sind es nicht so wenige, die in einer so niedrigen Gehaltsklasse sind und Unterhaltsverpflichtungen haben, dass das zum Tragen kommen könnte.

Das ist wie gesagt durchaus gängige Praxis. Ich habe zum Beispiel auch eine Ent­scheidung gefunden, die zwar schon länger zurückliegt, aber auf dieser gesetzlichen Grundlage basiert, wo es seitens des Obersten Gerichtshofs hieß – Rechtssatz –: „Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.“ – Das ist alles, was ihm zu verbleiben hat: seine Körperkräfte und seine geistige Persönlichkeit. Das ist schon sehr deftig! Da sollten wir uns ernsthaft überlegen – deswegen auch der Antrag, den ich eingebracht habe, der aber im Ausschuss abgelehnt wurde –, dass wir da eine Änderung durchführen.

Ich verstehe schon, dass natürlich die Unterhaltsberechtigten diesen Unterhalt benö­tigen. Da müsste man eine andere Lösung finden, im Zweifelsfall, dass da allenfalls der Staat einschreitet, aber nicht dem Unterhaltsverpflichteten eine derartige Bürde auferlegen.

Es ist auch nicht so, dass das durch Sozialleistungen ausgeglichen wird, denn Min­dest­sicherungsanspruch und all diese Dinge knüpfen daran an, welches Einkommen man hat, und nicht daran, was nach Exekutionen zum Schluss herauskommt. Das ist nicht die Grundlage, damit kann ich nirgends hingehen und sagen, ich brauche einen Zuschuss oder was auch immer. Das stimmt einfach nicht. Da geht man vom Einkom­men aus. Das Einkommen ist eben gegeben, und dann kommen die Exekutionen. Können diese auf diesen niedrigen Stand, eben 25 Prozent unter das Existenzmini­mum, heruntergehen, dann ist das sehr problematisch.

Das Existenzminimum hängt schon auch vom Einkommen ab – dieses Argument wird jetzt auch kommen, das steht sicher zur Diskussion –, aber wenn zum Beispiel jemand ein Einkommen von 1 900 € netto hat, durchaus ein hohes Einkommen, dann kann er jetzt auf 880 € herunterexekutiert werden. Das ist dann schon sehr dramatisch, wenn man Verpflichtungen hat, die natürlich mit dem Einkommen üblicherweise einhergehen.

Ich ersuche, wenigstens einmal zu diesem Problembewusstsein zu kommen, dass das bei Unterhaltsverpflichteten sehr oft sehr weit und sehr tief eingreift und dann letztlich wie gesagt wahrscheinlich auch dazu führt, dass überhaupt keine Motivation mehr besteht, etwas zu verdienen. Das bringt den Unterhaltsberechtigten natürlich auch nichts und bleibt letztendlich wieder am Staat hängen. Da sollten wir vorher ein­schreiten und als Gesetzgeber eine entsprechende Änderung der Exekutionsordnung vornehmen. (Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Hagen.)

20.16

 


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