Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 212

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Vetter. – Bitte.

 


20.16.39

Abgeordneter Dr. Georg Vetter (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Kollegen und Kolleginnen! Ich möchte zu zwei Punkten betreffend Ände­rung der Exekutionsnovelle sprechen, die ja in mehreren Punkten sozusagen auch ganz technische, normale Anpassungen mit sich bringt, und zwar zu den beiden Punkten, mit denen zwei Verordnungen der Europäischen Union in der Exekutionsord­nung umgesetzt werden.

Beim ersten Punkt geht es um die vorläufige Pfändung von ausländischen Konten. Zur Erklärung: Wir haben in unseren Gerichtsverfahren eine Zweiteilung – zuerst das Erkenntnisverfahren und dann das Vollstreckungsverfahren. Im Erkenntnisverfahren wird mit Urteil festgestellt, dass eine bestimmte Forderung, ein bestimmter Anspruch zu Recht besteht, und wenn diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst, kann man Exekution führen.

Ich habe unlängst nachgerechnet, ich habe in meinem Leben wahrscheinlich schon weit über 1 000 Exekutionsanträge gestellt, aber eine vorläufige Pfändung einer Geldforderung war bisher nicht dabei. Das ist wirklich die Ausnahme. Die Ausnahme ist es natürlich, wenn bereits während des Erkenntnisverfahrens zur Sicherstellung Exekution geführt wird. Das ist in Wettbewerbsverfahren durchaus üblich, dass einst­weilige Verfügungen erlassen werden, damit wettbewerbswidrige Handlungen unterlas­sen werden.

Dass man während des Erkenntnisverfahrens auf Geldforderungen Exekution führt, ist sehr selten, ist aber theoretisch auch jetzt schon bei uns vorgesehen. Ich habe es, wie gesagt, noch nie erlebt. Auch in den Bemerkungen zur vorliegenden Novelle steht drinnen, dass dies nur unter sehr strengen materiell-rechtlichen Voraussetzungen ge­macht werden kann.

Nun sind wir auf der Europaebene. Ich weiß natürlich nicht, ob die ausländischen Gerichte das genauso streng machen wie unsere Gerichte. Da kommt zur Verschär­fung dazu, dass das Überraschungselement extra hervorgehoben wird. Das heißt, dass während des Bewilligungsverfahrens der einstweiligen Verfügung die andere Seite nicht gehört wird und auch nicht weiß und vorher darüber informiert wird, dass auf ein Konto zugegriffen wird. Das heißt, es kann einem durchaus passieren, dass man verschiedene Zahlungen hat, und plötzlich bekommt man eine Pfändung und kann über sein Konto nicht verfügen.

Wahrscheinlich wird es sich meistens um höhere Geldbeträge handeln, aber es könnte theoretisch auch so sein: Nehmen wir an, es ist eine Forderung von 3 000 €, irgend so etwas (Abg. Wittmann: Kann auch ein Strafmandat sein!) – kann auch ein Strafmandat sein, ja! –, aber man hat seine Mietzahlungen, man hat seine Alimentationszahlungen, und plötzlich kommt am 29. des Monats so etwas. – Ich hoffe auch, dass die anderen Gerichte genauso streng sind, wie es bei uns der Fall ist.

Auf der anderen Seite haftet auch der Gläubiger, der das beantragt, für einen entsprechenden Schaden, den er verursacht. Das ist also der erste Punkt, bei dem man wahrscheinlich genauso vorsichtig sein muss, wie die österreichischen Gerichte es bisher gewesen sind.

Der zweite Punkt ist die Anerkennung von ausländischen Titeln. Als ich als Rechts­praktikant und als Rechtsanwaltsanwärter angefangen habe, war es so, dass man bei jedem Exekutionsantrag das Original des Titels vorlegen musste. Heute ist das nicht mehr der Fall, man muss ja auch mit der Zeit – Elektronik! – gehen. Bei einem Räu­mungstitel muss man das Original nach wie vor vorlegen, aber bei einer Geldforderung


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