Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll152. Sitzung / Seite 46

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ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbe­fragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wähler­evidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017) (1298 d.B.) angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

In Artikel 4 wird folgende Z 13 eingefügt:

13. § 42 Abs 3 lautet:

"Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Lan­deswahlkreises eingetragen und wahlberechtigt ist und ob er allenfalls bereits eine Un­terstützungserklärung abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe ei­ner Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 4, in dem der Name der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der Unterstützungserklärung abgegeben wird, zu unterschrei­ben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jede Wahl eigens gebildeten Datenbank mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspe­zifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unter­stützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszu­folgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergeb­nis der Wahl unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (An­lage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt."

2. In Artikel 5 wird folgende Z 5 eingefügt:

5. § 7 Abs 2 lautet:

"Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und wahlberechtigt ist und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungser­klärung abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstüt­zungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 1, in dem der Name des zu unterstützenden Wahlwerbers, der Name des Unterstützungs­willigen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der Unterstützungserklärung abgegeben wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jede Wahl eigens gebildeten Daten­bank mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestä­tigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 1) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt."

 


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