Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll152. Sitzung / Seite 47

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3. In Artikel 6 wird folgende Z 11 eingefügt:

11. § 30 Abs 3 lautet:

"Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Europa-Wählerevidenz einer Ge­meinde eingetragen und wahlberechtigt ist und ob er allenfalls bereits eine Unterstüt­zungserklärung abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Un­terstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut An­lage 3, in dem der Name der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemein­de, in der der Unterstützungswillige in die Europa-Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der Unterstützungserklärung abgegeben wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jede Wahl ei­gens gebildeten Datenbank mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifi­schen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstüt­zungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufol­gen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich ver­nichtet. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (An­lage 3) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt."

Begründung

Zwischen der Art der Unterstützung von Volksbegehren und derjenigen von Wahlvor­schlägen kann es keinen notwendigen Unterschied geben. Warum daher die Unter­zeichnung von Volksbegehren in einer anderen Gemeinde als der des Hauptwohnsit­zes sofort ab Inkrafttreten des ZeWaeR möglich sein soll, die Leistung von Unterstüt­zungserklärungen (im Rahmen von Nationalrats- und Bundespräsidentenwahlen sowie bei Wahlen zum Europäischen Parlament) jedoch nicht, ist inkonsistent und unver­ständlich.

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Präsidentin Doris Bures: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Ste­fan. – Bitte.

 


10.40.42

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Sehr geehr­ter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Es werden heute hier im Wesentlichen zwei Dinge gemacht: Das eine ist, das Zentrale Wählerregister einzufüh­ren, und das andere sind kleine Änderungen im Wahlrecht, die aufgrund der Erkennt­nisse des Verfassungsgerichtshofs offenbar jetzt einmal als erster Schritt notwendig sind.

Zuerst einmal zum Wählerregister: Wir haben jetzt so ein zentrales Wählerregister!, das klingt so großartig. – Wir sind dafür. Ich halte das für zeitgemäß und richtig. Wir sollten aber nicht glauben, dass wir damit jetzt wirklich alle Probleme gelöst haben. Wir haben damit sogar relativ wenige Probleme gelöst, wir schaffen nur eine bessere Da­tenqualität. Das ist das einzig wirklich Wesentliche, dass damit die Daten besser zu­sammengefasst und zusammengeführt werden können und dadurch natürlich eine bes­sere Überprüfbarkeit gewährleistet ist.

 


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