3. In Artikel 6 wird folgende Z 11 eingefügt:
11. § 30 Abs 3 lautet:
"Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und wahlberechtigt ist und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem der Name der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Europa-Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der Unterstützungserklärung abgegeben wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jede Wahl eigens gebildeten Datenbank mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 3) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt."
Begründung
Zwischen der Art der Unterstützung von Volksbegehren und derjenigen von Wahlvorschlägen kann es keinen notwendigen Unterschied geben. Warum daher die Unterzeichnung von Volksbegehren in einer anderen Gemeinde als der des Hauptwohnsitzes sofort ab Inkrafttreten des ZeWaeR möglich sein soll, die Leistung von Unterstützungserklärungen (im Rahmen von Nationalrats- und Bundespräsidentenwahlen sowie bei Wahlen zum Europäischen Parlament) jedoch nicht, ist inkonsistent und unverständlich.
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Präsidentin Doris Bures: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Stefan. – Bitte.
10.40
Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Es werden heute hier im Wesentlichen zwei Dinge gemacht: Das eine ist, das Zentrale Wählerregister einzuführen, und das andere sind kleine Änderungen im Wahlrecht, die aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs offenbar jetzt einmal als erster Schritt notwendig sind.
Zuerst einmal zum Wählerregister: Wir haben jetzt so ein zentrales Wählerregister!, das klingt so großartig. – Wir sind dafür. Ich halte das für zeitgemäß und richtig. Wir sollten aber nicht glauben, dass wir damit jetzt wirklich alle Probleme gelöst haben. Wir haben damit sogar relativ wenige Probleme gelöst, wir schaffen nur eine bessere Datenqualität. Das ist das einzig wirklich Wesentliche, dass damit die Daten besser zusammengefasst und zusammengeführt werden können und dadurch natürlich eine bessere Überprüfbarkeit gewährleistet ist.
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