Die derzeit vorgeschlagene Regelung des Art. 26a Abs. 2 B-VG kann auch so ausgelegt werden, dass Daten der Wählerevidenzen der Länder (z. B. weiterer Wohnsitz) von der Speicherung nicht umfasst sein müssen.
Diese geänderte Bestimmung soll klar zum Ausdruck bringen, dass die Daten der Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung (z. B. Hauptwohnsitz und weiterer Wohnsitz) im zentralen Wählerregister gespeichert werden.
Zu Z 2, 5, 7 und 9:
Es handelt sich bei diesen Änderungen um rein redaktionelle Korrekturen.
Zu Z 3, 4, 6 und 8:
In entsprechender Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses zur Bundespräsidentenwahl 2016 sollen die Aufgaben der Wahlbehörden noch genauer definiert werden.
*****
Präsidentin Doris Bures: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Scherak. – Bitte.
10.40
Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak (NEOS): Frau Präsidentin! Ich komme noch einmal zum Zusatzantrag, den wir – Abgeordneter Dr. Scherak, Kollegin und Kollegen – einbringen, und werde ihn jetzt in den Grundzügen noch einmal erläutern:
Es geht darum, dass man in Zukunft auch bei Nationalratswahlen, Bundespräsidentschaftswahlen und Europawahlen die Möglichkeit hat, seine Unterstützungserklärung nicht nur in der Hauptwohnsitzgemeinde, sondern auch in anderen Gemeinden abzugeben.
Ich hoffe, dass es damit passt und der Antrag damit in seinen Grundzügen erläutert ist. Ich würde Sie – alle, die in dieser grundsätzlichen Frage kein Problem sehen – natürlich bitten, dem zuzustimmen, um eine bessere Reform zustande zu bringen. (Beifall bei den NEOS. – Abg. Schultes: Eine Entschuldigung war das nicht!)
10.40
Präsidentin Doris Bures: Dieser Zusatzantrag ist jetzt in den Grundzügen erläutert und ausreichend unterstützt. Er wird verteilt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Zusatzantrag
der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1809/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017) (1298 d.B.) – TOP 2
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1809/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend
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