Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll154. Sitzung / Seite 245

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eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1260 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvor­anschlages für das Jahr 2017 (Bundesfinanzgesetz 2017 – BFG 2017) samt Anlagen (1338 d.B.) – Untergliederung 20 - Arbeit

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) wurde 2010 eingeführt und löste die damalige Sozialhilfe ab. Ein grundlegendes Anliegen der Reform war es, die Mindest­sicherung zu harmonisieren. Damit hätten auch die eingesetzten Mittel für aktive Arbeitsmarktpolitik effektiver eingesetzt und zwischen Bund, Ländern und AMS koordiniert werden können, um die Arbeitsmarktintegration von Sozialhilfebe­zieher_in­nen zu fördern und damit langfristig die Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Menschen zu steigern und dementsprechend die Belastung der öffentlichen Haushalte durch Sozialhilfe/Mindestsicherung, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu reduzieren und gleichzeitig die aktive Arbeitsmarktpolitik treffsicherer zu gestalten.

Bund und Länder einigten sich in einer 15a-Vereinbarung über eine bundesweite Mindestsicherung auf die Grundzüge dieser Mindestsicherung. Allerdings wurde den Ländern ein erheblicher Umsetzungsspielraum zugestanden. Erhebliche Differenzen in der Leistungshöhe zwischen den Bundesländern sind das Resultat, was nicht zuletzt auf das festgelegte Verschlechterungsverbot zurückzuführen ist. Zusätzlich legt die 15a-Vereinbarung zur Mindestsicherung Mindestwerte für Leistungen der BMS fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Allerdings können die Länder sehr wohl Leistungen gewähren, die über diesen Mindeststandards liegen. Zudem können sie zusätzliche Leistungen in Form von Zuschüssen bereitstellen.

Gegenwärtig zeigt sich allerdings die Unfähigkeit des österreichischen Föderalismus eine Vereinbarung zustande zu bekommen, was schlussendlich zu einer Rückkehr zu völlig unterschiedlichen Regelungen im Bereich der Sozialhilfe erwarten lässt. Dabei wären einige Punkte von allen Bundesländern jedenfalls zu berücksichtigten, beispiels­weise um die Arbeitsmarktintegration zu fördern und die Mindestsicherung oder Sozial­hilfe zu einem Sprungbrett in den Arbeitsmarkt zu machen. Höchst unterschiedliche Regelungen im Bereich der Sozialhilfe würden nur zu einer Verkomplizierung des Systems führen, was z.B. die Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice betrifft und damit die Erwerbschancen nur bedingt gesteigert werden können.

Dabei zeigt sich auch, dass die Mindestsicherung zu geringe Anreize bietet, in den Arbeitsmarkt zurückzukehren. Auch hier müssen bundesrechtliche Vorgaben helfen, dass einerseits österreichweit Maßnahmen umzusetzen, die Arbeitsanreize mit sich bringen und andererseits auch eine Verfügbarkeit gegenüber dem Arbeitsmarkt über Bundesländergrenzen hinweg ermöglicht. Was die Integration am Arbeitsmarkt betrifft zeigt sich bereits mit einer 15a-Vereinbarung große Unterschiede zwischen den Bun­desländern, denn die Unterschiede in der Mindestsicherung beschränken sich nicht nur auf die finanziellen Leistungen. Auch die Kontrolle der Mindestsicherung wird von den Bundesländern nicht einheitlich vollzogen. So reagieren Bundesländer beispielsweise sehr unterschiedlich, wenn die Bedingungen für den Erhalt der Mindestsicherung nicht eingehalten werden, z.B. wenn der Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen, nicht nachgekommen wird.

Die aufgezeigten Verstrickungen zwischen Arbeitsmarktpolitik und der Bedarfs­orien­tierten Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe zeigen deutlich auf, dass sowohl aktive als auch passive Arbeitsmarktpolitik, nur im Zusammenhang mit einer abgestimmten sozialen Absicherung verfolgt werden kann und auch erfolgreich sein kann

Angesichts der Ohnmacht, die sich gegenwärtig für den Bund gegenüber den Bun­desländern ergibt, ist es nicht zuletzt wegen der dadurch zu erreichenden Einheitlich-


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