Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll154. Sitzung / Seite 256

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soll auch die Abhängigkeit von Frauen von einer Ausgleichszulage reduziert werden als Indiz dafür, dass sie in einem umfangreicheren Ausmaß ihre Pension durch eigene Anträge erarbeiten.

Durch das Pensionssplitting könnte es insbesondere Frauen erleichtert werden eine Eigenpension zu erwerben und zudem dass diese Eigenpensionen auch höher sind. Bisher konnte mit dem geltenden Pensionssplitting derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seine Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet. Bisher wurde diese Regelung aber kaum in Anspruch genommen. Seit bestehen der Regelung wurde sie gerade einmal in 505 Fällen in Anspruch genommen.

Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung ab 2005. Eine solche Übertragung kann nur bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Das Sozialrechtsänderungsgesetz 2016 sieht eine Verlängerung dieser Möglichkeit vor. Allerdings wird an der bisherigen Ausgestaltung des Pensionssplittings ansonsten festgehalten und reproduziert damit ein konservativ-patriarchales Familienbild, das zu den zuletzt gesetzten Maßnahmen in der Familienpolitik, in Bezug auf einen stärkeren Fokus auf mehr Väterbeteiligung und Entlastung von Müttern, entgegensteht.

Das bedeutet, dass Elternteil der sich aus gesetzlicher Perspektive nicht der Kinder­erziehung widmet, dem nicht erwerbstätigen Elternteil 50% seiner Pensionsbemes­sungsgrundlage (PBGl) abtritt, im Gegenzug aber keine Beiträge vom anderen Elternteil (jedenfalls die Ersatzzeiten, weil sich diese mit dem Pensionssplitting decken, so wie einer allfälligen Teilzeit- oder gar Vollzeit-Erwerbstätigkeit des anderen Part­ners) erhält. Dem Pensionssplitting ist folglich eine Asymmetrie der Aufteilung system­immanent – es stellt damit auch einen klaren negativen Beschäftigungsanreiz dar, für jene (meist Frauen) die sich um die Kinderbetreuung kümmern. Damit ist dies auch möglicherweise einer der Gründe für die kaum messbare Resonanz dieser Regelung in der Bevölkerung. Zusätzlich verringert dieser Anreiz die arbeitsmarktpolitische Position von Frauen, die dadurch gegenüber Männern schlechter gestellt werden. Gleichzeitig wird auch eindeutig ein Familienbild bevorzugt und angenommen, in dem es eine klare Rollenaufteilung zwischen den beiden Elternteilen gibt. Finanzielle Anreize zu einer möglichst gleichberechtigten Aufteilung der Kindererziehungsarbeit und unbezahlter häuslicher Familienarbeit gibt es nicht.

Dieser Asymmetrie muss entgegengewirkt werden, d.h. es bedarf auch eine Flexi­bilisie­rung in Bezug auf die Inanspruchnahme.  Aus diesem Grund müssen sich die erworbenen Pensionsbemessungsgrundlagenzweier Erwachsener, die finanziell und / oder pflegerisch für ein Kind / mehrere Kinder sorgen, auf beide Partner_innen gleich (je 50%) zu verteilen bzw. anzurechnen.

Die Vorteile eines solchen tatsächlichen Splittings sind evident. Angesichts dessen, dass noch immer Frauen die meiste Versorgungsarbeit leisten haben diese, wenn sie vom Arbeitsmarkt zur Erziehungsarbeit fernbleiben, eine deutlich höhere Pension und damit eine geringere wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Partner. Im Vergleich zum alten System wird dadurch aber auch ein wesentlicher Anreiz geschaffen, früher in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Insbesondere besteht der Anreiz für das ohnehin erwerbstätige Elternteil, für das es positiv ist, wenn der/die Partner_in früher in den Erwerbsprozess zurückkehrt. Denn der gemeinsame Pensionsanspruch ist höher, wenn tatsächlich beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Gleichzeitig wird eben ein eindeutiger Anreiz für beide Elternteile gesetzt, sich gleichberechtigt in die Kinder­erziehung einzubringen und diese Tätigkeit partnerschaftlicher aufzuteilen. Gerade so


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