Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll154. Sitzung / Seite 574

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ist spätestens bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kund­zu­machen und gilt für die jeweiligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kund­machung.“

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(Beifall bei der FPÖ.)

17.05


Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Dr. Fuchs vorge­tragene Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht somit mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs und weiterer Abgeordneter betreffend Abschaf­fung der kalten Progression

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 4, Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1260 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoran­schlages für das Jahr 2017 (Bundesfinanzgesetz 2017 – BFG 2017) samt Anlagen (1338 d.B.), UG 16

in der 154. Sitzung des Nationalrates

Die bisher fixen Steuer-Tarifstufen im Einkommensteuergesetz (EStG 1988) bringen dem Finanzminister auf Grund der „kalten Progression“ jedes Jahr ein Körberlgeld in Milliardenhöhe. Viele Steuerzahler bekommen nämlich jährlich eine Lohnerhöhung, die sich an der Teuerungsrate orientiert. Das bedeutet zwar nominell einen höheren Lohn, aber real nur den Erhalt der Kaufkraft. Ohne also real mehr zu verdienen, rutschen viele Steuerzahler in die nächsthöhere Steuerklasse und zahlen somit mehr Steuern. Unterm Strich bedeutet das weniger Kaufkraft für den Einzelnen und Mehreinnahmen beim Finanzminister. Dies ist eine Enteignung des Steuerzahlers bzw. eine jährliche Steuererhöhung ohne Gesetzesbeschluss.

Diese Ungerechtigkeit muss beendet werden. Die Steuer-Tarifstufen sind daher an die Inflation zu koppeln.

Auch die sogenannte Steuerreform 2015/2016 ändert nichts an der Notwendigkeit, die kalte Progression mit sofortiger Wirkung abzuschaffen. Durch die Steuerreform 2015/2016 werden den Steuerzahlern ab heuer jene Milliarden Euro teilweise zurück­gegeben, die man ihnen seit 2009 durch die kalte Progression bereits weggenommen hat. Lohnerhöhungen im heurigen Jahr sowie in den Folgejahren führen aber dazu, dass die kalte Progression bereits jetzt schon wieder zuschlägt. Die kalte Progression greift somit bereits 2016 und nicht – wie die Bundesregierung behauptet – erst 2019.

Der Bundesminister für Finanzen soll demnach mit sofortiger Wirkung gesetzlich ermächtigt werden, zur Abgeltung der Inflation die Tarifstufen des § 33 Abs. 1 EStG 1988 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen.

Die Abschaffung der kalten Progression führt zu Änderungen bei den Ansätzen der UG 16 – Öffentliche Abgaben. Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 


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