»„(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. XX/2016, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“«
f) Z 9 entfällt.
g) § 27a Abs. 7 in der Fassung der Z 11a lautet:
»11a. In § 27a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Kostenbeiträge gemäß Abs. 1, 3 und 5 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.“«
h) § 65b Abs. 4 in der Fassung der Z 23 lautet:
»„(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.“«
Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) § 447f Abs. 7 Z 4 in der Fassung der Z 6b lautet:
„4. für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
Art. 6 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Z 2 lautet:
»2. Nach § 247 wird folgender § 248 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016
§ 248. (1) § 147a Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Von der Einmalzahlung nach § 700a ASVG, § 95d des Pensionsgesetzes 1965, § 11 Abs. 4 des Bundestheaterpensionsgesetzes, § 60 Abs. 15 des Bundesbahnpensionsgesetzes oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen sind keine Beiträge zu entrichten.“«
Begründung:
Zu Art. 1 (§ 30 Abs. 2 Z 6 G-ZG):
Durch die vorgenommene textliche Anpassung soll sichergestellt werden, dass in der Bundesgesundheitskommission neben jenen Gesundheitsberufen, für die eine gesetzliche Vertretung existiert (Österreichische Ärztekammer, Österreichische Zahnärztekammer, Österreichische Apothekerkammer und Österreichisches Hebammengremium), auch der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs (MTD-Austria), der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) und der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) vertreten sind.
Zu Art. 2 (§ 3 und § 3a KAKuG):
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