Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll157. Sitzung / Seite 95

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»„(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen ge­mäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Ge­sundheit, BGBl. I Nr. XX/2016, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Überein­stimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“«

f) Z 9 entfällt.

g) § 27a Abs. 7 in der Fassung der Z 11a lautet:

»11a. In § 27a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Kostenbeiträge gemäß Abs. 1, 3 und 5 sind für Personen, die das 18. Le­bensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.“«

h) § 65b Abs. 4 in der Fassung der Z 23 lautet:

»„(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.“«

Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) § 447f Abs. 7 Z 4 in der Fassung der Z 6b lautet:

„4. für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Art. 6 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

»2. Nach § 247 wird folgender § 248 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016

§ 248. (1) § 147a Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Von der Einmalzahlung nach § 700a ASVG, § 95d des Pensionsgesetzes 1965, § 11 Abs. 4 des Bundestheaterpensionsgesetzes, § 60 Abs. 15 des Bundesbahnpensions­gesetzes oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen sind keine Beiträge zu entrichten.“«

Begründung:

Zu Art. 1 (§ 30 Abs. 2 Z 6 G-ZG):

Durch die vorgenommene textliche Anpassung soll sichergestellt werden, dass in der Bundesgesundheitskommission neben jenen Gesundheitsberufen, für die eine gesetz­liche Vertretung existiert (Österreichische Ärztekammer, Österreichische Zahnärzte­kammer, Österreichische Apothekerkammer und Österreichisches Hebammengremium), auch der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), der Dach­verband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs (MTD-Austria), der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) und der Berufsverband Ös­terreichischer PsychologInnen (BÖP) vertreten sind.

Zu Art. 2 (§ 3 und § 3a KAKuG):

 


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