Präsident Karlheinz Kopf: Der Abänderungsantrag, den Herr Abgeordneter Spindelberger in den Grundzügen erläutert hat, ist ausreichend unterstützt, steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1373 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1333 der Beilagen betreffend ein Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit) wird wie folgt geändert:
a) § 30 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. drei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Berufsvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,“
Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) wird wie folgt geändert:
a) Z 4 lautet:
»(Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 2 wird nach lit. d folgender Schlusssatz angefügt:
„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“«
b) Z 5 lautet:
»(Grundsatzbestimmung) § 3 Abs. 2b lautet:
„(2b) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. XX/2016, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 2c sinngemäß anzuwenden.“«
c) In Z 6 entfällt Abs. 3a, der bisherige Abs. 3b erhält die Bezeichnung „(3a)“.
d) Z 7 lautet:
»(Grundsatzbestimmung) In § 3a Abs. 2 wird nach Z 4 folgender Schlusssatz angefügt:
„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“«
e) Z 8 lautet:
(Grundsatzbestimmung) In § 3a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
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