Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll157. Sitzung / Seite 94

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Präsident Karlheinz Kopf: Der Abänderungsantrag, den Herr Abgeordneter Spindel­berger in den Grundzügen erläutert hat, ist ausreichend unterstützt, steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1373 der Beilagen über die Regierungsvor­lage 1333 der Beilagen betreffend ein Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit) wird wie folgt geändert:

a) § 30 Abs. 2 Z 6 lautet:

„6. drei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreterin­nen/Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apotheker­kammer und jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Berufsvertretun­gen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,“

Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) wird wie folgt geändert:

a) Z 4 lautet:

»(Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 2 wird nach lit. d folgender Schlusssatz angefügt:

„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensge­genständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der So­zialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“«

b) Z 5 lautet:

»(Grundsatzbestimmung) § 3 Abs. 2b lautet:

„(2b) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen ge­mäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Ge­sundheit, BGBl. I Nr. XX/2016, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Überein­stimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 2c sinngemäß anzuwenden.“«

c) In Z 6 entfällt Abs. 3a, der bisherige Abs. 3b erhält die Bezeichnung „(3a)“.

d) Z 7 lautet:

»(Grundsatzbestimmung) In § 3a Abs. 2 wird nach Z 4 folgender Schlusssatz angefügt:

„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensge­genständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der So­zialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“«

e) Z 8 lautet:

(Grundsatzbestimmung) In § 3a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 


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