Im Zuge der Beratungen hat sich herausgestellt, dass die Regelungen zum Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung zum Zweck der Rechtssicherheit dahin präzisiert werden müssen, dass das Vorliegen einer Vertragszusage der Sozialversicherung dann eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist, wenn vor der Entscheidung über die Erteilung der Errichtungsbewilligung ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung bereits fristgerecht im Laufen ist (rechtzeitig eingeleitet wird).
Die bestehende Rechtslage wird durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht neu gestaltet, sondern bloß dahin ergänzt, dass für den Fall eines geplanten erstattungsfähigen Leistungsvolumens (nach Qualität und Quantum) eine klare Verfahrensregelung getroffen wird. Dies geschieht dadurch, indem vorgesehen wird, dass die Errichtungsbewilligung dem von der Sozialversicherung ermittelten Vertragspartner erteilt wird. Selbstverständlich müssen wie bisher alle anderen Voraussetzungen vorliegen (siehe auch die Streichung des Wortes „nur“ in § 3 Abs. 2b und § 3a Abs. 3a idF der Regierungsvorlage). Im Übrigen bleiben die Rechte Dritter samt deren Parteistellung nach geltender Rechtslage unberührt.
Daraus ergibt sich auch, dass der positiven Bedarfsprüfungsentscheidung nicht in jedem Fall eine positive Entscheidung über die Errichtungsbewilligung folgen muss (die Art dieser Entscheidung, z. B. Feststellungsbescheid oder bloße Bestätigung über eine Bedarfskonformität, bleibt der Ausführungsgesetzgebung frei). Weiters ergibt sich daraus, dass die Bedarfsprüfungsentscheidung getrennt von der Entscheidung über die Errichtungsbewilligung zu erfolgen hat und der Sozialversicherung (die in gemeinsamen Angelegenheiten durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vertreten werden kann, § 31 Abs. 3 Z 5 ASVG) zuzustellen wäre. Eine Verfahrensunterbrechung kann in diesem Zusammenhang wie bisher nach § 38 AVG erfolgen.
Ob ein Vergabeverfahren eingeleitet oder im Laufen ist, ist je nach der gewählten Verfahrensart durch die bereits nach Vergaberecht vorzunehmenden Bekanntmachungen nachvollziehbar, die z. B. nach den §§ 46 ff. BVergG 2006 bzw. nach dem Anhang XVI BVergG 2006 oder den an deren Stelle tretenden Bestimmungen vorzunehmen sind, eine eigenständige Kundmachungsform wird nicht vorgesehen. Für die Kontaktnahme zwischen den Behörden nach dem Krankenanstaltenrecht und den Sozialversicherungsträgern einschließlich der dafür notwendigen Datenübermittlungen stehen die Regeln über die Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zur Verfügung.
Zu Art. 2 und 3 (§ 27a KAKuG sowie § 447f Abs. 7 Z 4 ASVG)
Durch diese Änderungen hinsichtlich der Abschaffung der Kostenbeiträge gemäß § 27a KAKuG und § 447f Abs. 7 ASVG bei Anstaltspflege sind davon nunmehr alle Personen umfasst, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und nicht nur Angehörige nach dem Sozialversicherungsrecht. Dadurch sind nunmehr etwa auch Empfängerinnen/Empfänger von Waisenrenten von der Leistung eines Kostenbeitrages befreit.
Zu Art. 6 (§ 248 Abs. 2 B-KUVG):
Die Einmalzahlung nach § 700a ASVG, § 95d des Pensionsgesetzes 1965, § 11 Abs. 4 des Bundestheaterpensionsgesetzes, § 60 Abs. 15 des Bundesbahnpensionsgesetzes oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen soll ungeschmälert gebühren.
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Präsident Karlheinz Kopf: Frau Abgeordnete Dr. Mückstein gelangt als Nächste zu Wort. – Bitte, Frau Abgeordnete.
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