Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 73

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11.31.39

Abgeordneter August Wöginger (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte zu zwei Themen Stellung beziehen. Das eine ist die Wiedereingliederungsteilzeit, Teilarbeitsfähigkeit. Ich glaube, das ist eine sinnvolle Maßnahme und eine richtige Weiterentwicklung in unserem Sozial- und Gesundheitssystem. Wir haben derzeit die Situation, dass man entweder krank oder gesund ist – in der Mitte gibt es nichts.

Es gibt aber Menschen, die, aufgrund welcher Erkrankungen auch immer, länger im Krankenstand sind und dann nicht in der Lage sind, vom einen auf den anderen Tag auf den Vollzeitarbeitsplatz zurückzukehren. Daher führen wir dieses Wieder­eingliede­rungsmanagement ein, nämlich dass man, wenn man länger als sechs Wochen krank ist – wie gesagt, aus welchen Gründen auch immer –, mit einer Teilzeit beginnen kann. Es gibt auch das Wiedereingliederungsgeld, das ist in etwa die Hälfte des Kranken­geldes – rund 21 € pro Tag ist der Tagsatz. Auf diese Weise kann man sich sozusagen wieder einarbeiten und dann eben wieder auf die Normalarbeitszeit aufstocken. Diese Möglichkeit ist für sechs Monate vorgesehen; im Bedarfsfall kann man es auf neun Monate ausweiten.

Meine Damen und Herren! Das ist eine wichtige Maßnahme für Menschen, die länger erkrankt sind oder die aufgrund eines Unfalls längere Zeit nicht in der Lage waren, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ich halte das für eine wirklich gute Maßnahme im Sinne auch der Bürgerinnen und Bürger, denen solche Dinge zustoßen.

Der zweite Punkt, den ich ansprechen möchte – Kollege Muchitsch hat es schon erwähnt –: Wir haben das Arbeitsverfassungsgesetz abgeändert und passen auch die Dauer der Betriebsratskörperschaften an das an, was wir hier für die Gesetzge­bungs­periode des Nationalrates beschlossen haben. Es gibt keinen Gemeinderat, keinen Landtag in Österreich, der in Abständen von weniger als fünf Jahren wiedergewählt wird, und daher soll das auch für die Betriebsratskörperschaften gelten.

Das ist eine Regelung, die natürlich für die Betriebsratskörperschaften, aber auch für die Dienstgeber keine Nachteile bewirken wird, weil erstens ein Jahr länger Zeit ist, konstruktiv zu arbeiten, und zweitens die Wahl auch mit Kosten verbunden ist, die in der Regel die Dienstgeber zu tragen haben. Daher haben wir uns darauf verständigt, das abzuändern.

Es gibt aber auch noch Punkte, die hier miterledigt werden müssen, nämlich die Organe der Arbeitnehmerschaft mitzunehmen. Da geht es um Rechnungsprüfer et cetera. Daher bringe ich folgenden Antrag zum TOP 15 ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Be­richt und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales über ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird (1442 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs erwähnte Antrag wird wie folgt geändert:

A. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. Im § 75 Abs. 2 wird der Ausdruck ‚vier Jahre‘ durch den Ausdruck ‚fünf Jahre‘ ersetzt.

B. Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

 


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