Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 78

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Lebensgemeinschaft besteht, kann es finanzielle Zuwendungen für sie geben oder auch nicht. Tatsache ist, dass die Frau keinerlei Rechtsanspruch auf diesen Unterhalt hat, dieser Unterhalt aber vom AMS als notstandshilfevermindernd angesehen wird oder er gar deren Wegfall bedeutet. Das ist im hohen Maße ungerecht, und deshalb werden wir dieser Regelung mit der Einsicht in das Melderegister nicht zustimmen, weil sie die Basis für diese Ungerechtigkeit ist. Wir wollen das so nicht haben. Wir wollen, dass Frauen auch in der Arbeitslosigkeit ein eigenes Einkommen haben. (Beifall bei den Grünen.)

Zusammengefasst: Es ist einiges Gute in dem Block, einige Schönheitsfehler sind dabei, auch einige Schnitzer. Abschließend eine Bitte: Bitte nehmen wir uns mehr Zeit für die Debatte, damit so ein Kraut-und-Rüben-Tagesordnungspunkteblock nicht mehr notwendig ist! – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

11.46


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Frau Abgeordneter Schatz eingebrachte Abän­derungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

zum  Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird (1442 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird (1442 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Z 1 wird als Z 1a bezeichnet und es wird folgende Z 1 eingefügt:

"1. In § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs 1 Z 1 wird jeweils die Zahl "18" durch die Zahl "16" ersetzt."

2. In Z 8 wird in § 264 Abs. 30 vor der Zeichenfolge "61 Abs. 1" die Zeichenfolge "49 Abs 1, 52 Abs 1, 53 Abs 1 Z 1," eingefügt.

Begründung

Die geplanten Änderungen im Arbeitsverfassungsgesetz betreffen einerseits die Ver­län­gerung der Tätigkeitsdauer von vier auf fünf Jahre und andererseits die Verlän­gerung der Bildungsfreistellung um einige Tage. Die Mitsprachemöglichkeit für Jugend­liche in ihren Betrieben wird wieder nicht verbessert. Dennoch gibt es gerade hier gesetzlichen Handlungsbedarf:

145.000 Jugendliche zwischen 15 und 16 Jahren waren 2015 in Beschäftigung. Die Mitsprachemöglichkeiten dieser jungen Menschen in ihren Betrieben sind nur ein­geschränkt.

In Betriebsversammlungen sind Jugendliche bisher nicht stimmberechtigt, auch können sie nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen. Dies führt in der betrieblichen Praxis zu


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite