Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 90

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‚(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3 und Abs. 11, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.‘“

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Abschließend möchte ich noch daran erinnern, dass es leider nicht gelungen ist, im Zuge der Finanzausgleichsverhandlungen den Inklusionsfonds für Menschen mit Behin­derungen für die persönliche Assistenz zu dotieren. Ich würde uns alle noch ersuchen, uns darum zu bemühen, dass es uns vielleicht gelingt, in zweiter Lesung einen entsprechenden Entschließungsantrag einzubringen.

Es gibt 300 Millionen € für den Titel Pflege, Soziales und Gesundheit. Aus diesem Titel könnte man auch die persönliche Assistenz in den Ländern vielleicht finanzieren. Es wäre eine große Bitte der Bewusstseinsbildung an die Länder, die persönliche Assistenz auch wirklich in allen Ländern umzusetzen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abgeordneten Aubauer und Loacker.)

12.17


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Frau Abgeordneter Königsberger-Ludwig einge­brachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger und Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Sozialausschusses 1448 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1331 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Pflegefondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. Sep­tember 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.“

2. In § 7 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „1. September“ durch die Wortfolge „30. Sep­tember“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „1. September“ durch die Wortfolge „30. Sep­tember“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 2 lautet.

„(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3


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