Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2017 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Umweltförderungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden und das Bedarfszuweisungsgesetz aufgehoben wird, (1332 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1393 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage (1332 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1393 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 lautet § 5 Abs. 3:
„(3) Der Anteil der Gemeinden beträgt 37,5 Millionen Euro. Davon erhält die Gemeinde Salzburg einen Vorausanteil von 1,5 Millionen Euro und die Gemeinde Wien von 3,0 Millionen Euro. Die weiteren Mittel werden auf die Gemeinden im Verhältnis der Anzahl der Personen, die Grundversorgung im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004, zu den Stichtagen 1. Jänner 2016, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016 und 8. November 2016 auf Basis der Daten des Betreuungsinformationssystems gemäß 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, erhalten haben, aufgeteilt.“
2. In Art. 1 wird in § 9 Abs. 2 Z 3 die Wortfolge „gemäß § 2a des Pflegefondsgesetzes“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2a des Pflegefondsgesetzes“ ersetzt.
3. In Art. 1 entfällt in § 12 Abs. 5 Z 5 die Wortfolge „und Gemeindeverbände“.
4. In Art. 1 lautet § 12 Abs. 8 zweiter Satz:
„Der Betrag je Nächtigung beträgt in Gemeinden bis 9 300 Einwohner 0,90 Euro, in Gemeinden mit mehr als 9 300 Einwohnern wird der Betrag mit folgender Formel ermittelt: 0,90 * (10 000 – Einwohnerzahl der Gemeinde) / 700.“
5. In Art. 1 lautet § 12 Abs. 9:
„(9) Gemeinden, deren Ertragsanteile je Einwohner sich gegenüber dem Vorjahr um einen Wert unterhalb eines Mindestniveaus entwickeln, erhalten eine Aufstockung, die wie folgt ermittelt und finanziert wird:
1. Das Mindestniveau ist im Jahr 2017 80 %, im Jahr 2018 65 % und ab dem Jahr 2018 die Hälfte der prozentuellen Steigerung der nach den Abzügen gemäß Abs. 1 und 2 zu verteilenden Ertragsanteile der Gemeinden des Landes je Einwohner.
2. Wenn das gemäß Z 1 ermittelte Mindestniveau unter 0,5 % liegen würde, dann ist das Mindestniveau die prozentuelle Steigerung abzüglich 0,5 %-Punkte.
3. Gemeinden, deren Entwicklung der Ertragsanteile je Einwohner unter diesem Mindestniveau liegen, erhalten eine Aufstockung in Höhe der Differenz.
4. Diese Aufstockung wird durch einen Abzug von den Ertragsanteilen derjenigen Gemeinden des Landes finanziert, deren Ertragsanteile je Einwohner stärker als die nach den Abzügen gemäß Abs. 1 und 2 zu verteilenden Ertragsanteile der Gemeinden des Landes je Einwohner gestiegen sind, und zwar im Verhältnis der Beträge, mit denen die Ertragsanteile dieser Gemeinden über diesem Niveau liegen.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite