Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 119

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5. In die Berechnung der Ertragsanteile für das Jahr 2016 ist der Ausgleich gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, für die Abschaffung der Selbstträgerschaft auf gemeinnützige Krankenanstalten nicht einzubeziehen.“

6. In Art. 1 wird dem § 15 Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„Der Bund hat den Ländern sowie dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung der Verordnungen mitzuwirken.“

7. In Art. 1 wird in § 15 Abs. 2 nach dem Wort „Qualitätskriterien“ ein Beistrich eingefügt.

8. In Art. 1 lautet der § 23 Abs. 4:

„(4) Der Bund gewährt den Trägern von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) für die Finanzierung ihrer Aufgaben im Jahr 2017 einen Zuschuss in Höhe von 92,660 Millionen Euro und ab dem Jahr 2018 in Höhe von 83,511 Millionen Euro jährlich. Die Parameter für die Anteile der einzelnen Rechtsträger sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung der Länder fest­zulegen.“

9. In Art. 1 lautet § 24 Z 1:

„1.Von der Finanzzuweisung an die Gemeinden werden vorweg 60 Millionen Euro jährlich für einen Strukturfonds bereit gestellt, der auf die Gemeinden wie folgt verteilt wird:

a) Einwohnerentwicklung: Maßstab sind 50 % der bundesweiten Entwicklung der im laufenden Jahr anzuwendenden Volkszahl im Vergleich zu der vor vier Jahren anzu­wendenden Volkszahl. Je Einwohner, mit der sich die Einwohnerzahl einer Gemeinde in diesem Zeitraum unter bzw. über diesem Niveau entwickelt hat, wird ein Betrag von 500,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.

b) Abhängigenquote: Maßstab sind 110 % der bundesweiten Abhängigenquote, die als Anteil der Einwohner, die unter 15 oder über 64 Jahre alt sind, im Verhältnis zu den Einwohnern im Alter von 15 bis 64 ermittelt wird. Je Einwohner, mit der die Ab­hängigenquote der Gemeinde über bzw. unter diesem Niveau liegt, wird ein Betrag von 200,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.

c) Finanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2. 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.

d) Ermittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß lit. a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 60 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.

e) Verteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß lit. a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß lit. a und für die Finanzkraft gemäß lit. c


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