positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.
f) Die Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.“
10. In Art. 1 lautet § 24 Z 2 letzter Satz:
„Diese Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.“
11. In Art. 1 wird in § 27 Abs. 3 Z 5 nach der Wortfolge „Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012“ die Wortfolge „in ihrer Stammfassung“ eingefügt.
12. In Art. 1 lautet § 30 Abs. 6 Z 4:
„4. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des § 23 Abs. 4, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,“
Begründung
Zur Z 1 (§ 5 Abs. 3 FAG 2017):
Die Aufteilung des Anteils der Gemeinden am pauschalen Kostenersatz für ihren Aufwand im Zusammenhang mit Migration und Integration beruht auf einem gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes.
Zur Z 2 (§ 9 Abs. 2 Z 3 FAG 2017):
Korrektur eines Redaktionsversehens
Zur Z 3 (§ 12 Abs. 5 Z 5 FAG 2017):
Da Bedarfszuweisungen an Gemeindeverbände gemäß der Z 2 dieses Absatzes immer als Förderung interkommunaler Zusammenarbeit anzusehen sind, sind derartige Bedarfszuweisungen nicht noch einmal in der Z 5 anzuführen.
Zur Z 4 (§ 12 Abs. 8 zweiter Satz FAG 2017):
Analog zur Einschleifregelung in Abs. 6 bei den einwohnerabhängigen Vorausanteilen soll der Anteil je Nächtigung nicht schon bei 9.000 Einwohnern, sondern erst ab 9.300 Einwohnern eingeschliffen werden.
Zur Z 5 (§ 12 Abs. 9 FAG 2017):
In weiteren Gesprächen zwischen dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund wurde vereinbart, bei den Bestimmungen über die „Dynamik-Garantie“ in den ersten beiden Jahren eine Aufstockung auf ein höheres Niveau vorzusehen und in allen Jahren die Aufstockung nicht durch alle Gemeinden, sondern nur durch Abzüge bei denjenigen Gemeinden zu finanzieren, deren Ertragsanteile je Einwohner mehr als im Landesdurchschnitt steigen. Mit diesen Änderungen werden die Auswirkungen aus dem Übergang deutlich abgeflacht.
Zur Z 6 (§ 15 Abs. 5 FAG 2017):
Die konkrete Umsetzung der Aufgabenorientierung mit Verordnung wird, wie im Paktum vereinbart, gemeinsam vorbereitet werden.
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