Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 131

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punkt 31, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz. Wir Freiheitliche begrüßen grundsätzlich die Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie. Inhaltlich gibt es dennoch einige Kritikpunkte, insbesondere den Zeitpunkt des Inkrafttretens und den Umfang des Begriffes „politisch exponierte Person“.

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz als Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie soll laut Regierungsvorlage mit dem 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Warum 1. Jänner 2017? – Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten zu einer noch rascheren Umsetzung aufgerufen und am 5. Juli 2016 einen Vorschlag – ich betone: einen Vorschlag – für eine Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie vorgelegt. Dieser Änderungsvorschlag enthält neben zahlreichen inhaltlichen Änderungen auch eine Vorverlegung des Inkrafttretens vom 26. Juni 2017 auf den 1. Jänner 2017.

Die inhaltlichen Änderungen der Vierten Geldwäscherichtlinie können aber erst umgesetzt werden, wenn auf europäischer Ebene ein endgültiger beschlussfähiger Richtlinientext vorliegt. Dieser endgültige Richtlinientext liegt jedoch bis dato nicht vor. Und hier sieht man den vorauseilenden Gehorsam des Herrn Finanzministers: Eine Richtlinienänderung ist noch nicht einmal beschlossen, sondern existiert lediglich im Entwurf, und schon wird sie vom Finanzminister umgesetzt. (Beifall bei der FPÖ.)

Uns hier im Plenum muss auch bewusst sein, dass wir heute über eine Richt­linienumsetzung diskutieren, die in den nächsten Monaten bereits wieder geändert werden muss. Warum warten wir mit der Umsetzung nicht, bis ein endgültiger be­schlossener Richtlinientext vorliegt? Auch ist die für eine sorgfältige systemische IT-Umsetzung notwendige Vorlaufzeit nicht gewährleistet.

In diesem Zusammenhang wurden in der Begutachtung bereits verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Ich werde daher heute einen entsprechenden Abänderungsantrag einbringen, der ein richtlinienkonformes Inkrafttreten mit 26. Juni 2017 vorsieht.

Im Übrigen stufe ich die von der Lebensversicherungsbranche und von den betrieb­lichen Vorsorgekassen ausgehenden Risken der Geldwäscherei und der Terroris­musfinanzierung als äußerst gering ein, weshalb ich hier für eine Ausnahme von den gesetzlichen Bestimmungen plädiere. Allenfalls könnte man in diesen Bereichen vereinfachte Sorgfaltspflichten vorsehen. Diese Sinnlosregelungen für die Lebensver­sicherungsbranche und für die betrieblichen Vorsorgekassen erinnern mich an die überschießenden Regelungen für die Sparvereine, die auch erst auf Druck der Öffentlichkeit zurückgenommen wurden. (Beifall bei der FPÖ.)

Zum dritten Kritikpunkt, zum Umfang des Begriffs „politisch exponierte Person“: In der Vierten Geldwäscherichtlinie ist nicht zwingend vorgesehen, dass Mitglieder der Landesregierungen und Landtagsabgeordnete unter den Begriff „politisch exponierte Person“ fallen. Die Regierungsvorlage sieht dies irrsinnigerweise aber vor.

Die derzeit vorgesehene Regelung des Finanzministers würde dazu führen, dass Pensionistenverbände, Sportvereine und jeder andere Verein, wie zum Beispiel der Alpenverein, die Kinderfreunde oder der Samariterbund, sofern ein Landesrat oder ein Landtagsabgeordneter im Vereinsvorstand sitzt, dass also diese Vereine für die Bank zu Kunden mit höchstem Geldwäscherisiko werden. (Abg. Schimanek: Das ist ja ein Witz!) Das heißt, Alpenverein, Kinderfreunde, Samariterbund sind Vereine mit höchstem Geldwäscherisiko, wenn ein Landesrat oder ein Landtagsabgeordneter im Vereinsvorstand sitzt.

Herr Finanzminister! Was ist Ihnen da schon wieder eingefallen? (Beifall bei der FPÖ. – Abg. Schimanek: Das möchte ich auch wissen!)

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

 


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