Abänderungsantrag
der Abgeordneten MMag. DDr. Fuchs, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage 1335 der Beilagen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
„Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel 2 lautet § 2 Z 6 lit. a und lit. b wie folgt:
‚a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Landeshauptmänner und deren Stellvertreter;
b) Parlamentsabgeordnete; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;‘
2. Im Artikel 2 lautet § 42 Abs. 1 wie folgt:
‚§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft.‘
3. Im Artikel 2 wird im § 42 der Absatz 2 gestrichen; Absatz 3 wird zu Absatz 2.
4. Im Artikel 2 wird im § 46 der Absatz 1 gestrichen, die Absätze 2 bis 5 werden zu den Absätzen 1 bis 4.“
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Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
14.25
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs und weiterer Abgeordneter
zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1335 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (1391 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
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