Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 133

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1. Im Artikel 2 lautet § 2 Z 6 lit. a und lit. b wie folgt:

„a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staats­sekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundes­kanzler und die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Landeshauptmänner und deren Stellvertreter;

b) Parlamentsabgeordnete; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;“

2. Im Artikel 2 lautet § 42 Abs. 1 wie folgt:

„§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft.“

3. Im Artikel 2 wird im § 42 der Absatz 2 gestrichen; Absatz 3 wird zu Absatz 2.

4. Im Artikel 2 wird im § 46 der Absatz 1 gestrichen, die Absätze 2 bis 5 werden zu den Absätzen 1 bis 4.

Begründung

Zu § 2 Z 6 lit. a und lit. b FM-GwG:

In der „Vierten Geldwäsche-Richtlinie“ ist nicht zwingend vorgesehen, dass Mitglieder der Landesregierungen und Landtagsabgeordnete unter den Begriff „politisch expo­nierte Person“ (PEP) fallen. Eine übermäßige Ausdehnung auf weitere Personen wäre übertrieben und würde ein nicht notwendiges „Gold-Plating" darstellen. Auch in Deutschland werden auf Landesebene nur die Ministerpräsidenten der Länder erfasst. Da der organisatorische und abwicklungstechnische Aufwand mit jeder zusätzlichen Personengruppe komplexer und letztlich kaum mehr administrierbar wird, sollen auf Landesebene nur mehr die Landeshaupmänner und deren Stellvertreter unter den Begriff „politisch exponierte Person“ (PEP) fallen. Im Übrigen gelten Mitglieder der Landesregierungen und Abgeordnete der Landtage auch nicht als „politisch exponierte Person“ (PEP) im Sinne der Gewerbeordnung (siehe § 365n Z 4 lit. a GewO 1994).

Darüber hinaus sei auch auf die Problematik des § 2 Z 3 und Z 6 FM-GwG in Zusammenschau mit dem (noch nicht beschlossenen) „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)“ verwiesen.

Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) betreffen nicht nur die als „politisch exponierte Person“ (PEP) erkannten natürlichen Personen, son­dern auch juristische Personen, deren wirtschaftliche Eigentümer politisch exponierte Personen sind. In diesem Zusammenhang ist das WiEReG zu beachten, welches in § 2 folgenden Auffangtatbestand vorsieht: „Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person als wirtschaftlicher Eigen­tümer ermittelt worden ist, dann ist die natürliche Person, die der obersten Führungsebene angehört, als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.“

Wenn Mitglieder der Landesregierungen bzw. Landtagsabgeordnete somit im Vorstand von Vereinen, Genossenschaften/GmbHs (Landesunternehmungen) sind, welche regelmäßig keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer haben, so würden diese Landespolitiker als PEP diese Organisationen im Sinne des FM-GwG „infizieren“. Dies würde nicht nur zu einer Verstärkung der Sorgfaltspflichten und zu großem zusätzlichen Aufwand bei den Banken, sondern auch bei diesen Organisationen führen.

 


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