Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 134

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Beispiel 1:

Der Landesrat A ist Mitglied im Vorstand eines Vereines (zB Pensionistenverein, Sportverein, Alpenverein, Kinderfreunde, Samariterbund, etc). Da der Verein keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer hat, die mehr als 25 Prozent der Anteile hält, wird in Folge der subsidiären Anwendung des WiEReG die Person A als Mitglied des Vorstandes zum wirtschaftlichen Eigentümer und infiziert dadurch den Verein, der damit für die Bank zu einem Kunden mit höchstem Geldwäsche-Risiko wird.

Beispiel 2:

Der Landtagsabgeordnete A ist Mitglied im Vorstand einer Genossenschaft bzw. Geschäftsführer einer GmbH (Landesunternehmen). Da die Genossenschaft/GmbH keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer hat, die mehr als 25 Prozent der Anteile hält, wird in Folge der subsidiären Anwendung des WiEReG die Person A als Mitglied des Vorstandes bzw. als Geschäftsführer zum wirtschaftlichen Eigentümer und infiziert dadurch die Genossenschaft/GmbH, die damit für die Bank zu einem Kunden mit höchstem Geldwäsche-Risiko wird.

Zu § 42 Abs. 1 FM-GwG:

Die Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („Vierte Geldwäsche-Richtlinie“) ist laut dieser Richtlinie bis zum 26.6.2017 in nationales Recht umzusetzen.

Die EU-Kommission hat jedoch am 5.7.2016 Änderungen zur „Vierten Geldwäsche-Richtlinie“ vorgeschlagen, welche neben zahlreichen inhaltlichen Änderungen auch eine Vorverlegung des Inkrafttretens auf den 1.1.2017 vorsieht. Die inhaltlichen Ände­rungen können allerdings erst umgesetzt werden, wenn ein endgültiger, beschluss­fähiger Richtlinientext vorliegt; dieser liegt jedoch bis dato nicht vor.

Die Präsidentschaftskompromisstexte vom 28.10.2016 und 14.11.2016 sehen jedoch keine Vorverlegung mehr vor. Dennoch sieht die Regierungsvorlage zum Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) in § 42 Abs. 1 – entgegen der Umsetzungsbestimmung der „Vierten Geldwäsche-Richtlinie“ mit 26.6.2017 – weiterhin ein Inkrafttreten mit 1.1.2017 vor.

Im Übrigen divergiert die Vorverlegung mit dem Inkrafttreten der Geldtransfer­verord-nung (Verordnung (EU) 2015/847), die am 26.6.2017 in Kraft treten wird. Auf Grund des Auseinanderfallens der Geltungszeitpunkte kommt es für die Verpflichteten zu einem nicht vertretbaren Mehraufwand.

Weiters wird EU-weit die Umsetzung der „Vierten Geldwäsche-Richtlinie“ erst mit Juni 2017 in allen Punkten zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, dass für die Abwick­lung der Prüfung notwendige Daten aus Eigentümerregistern neuen Typs erst im Laufe des Jahres 2017 zur Verfügung gestellt werden.

Auch ist die für eine sorgfältige systemische IT-Umsetzung notwendige Vorlaufzeit nicht gewährleistet, da nicht mehr viel Zeit bis zum 1.1.2017 verbleibt. In diesem Zusammenhang sei auf das VfGH-Erkenntnis vom 16.6.2011, G 18/1, verwiesen, dessen Leitsatz wie folgt lautet: „Verfassungswidrigkeit der unzureichend bemessenen neunmonatigen Legisvakanz für die durch die Neukonzeption der Kapitalertragsteuer für Wertpapiere erforderlichen unternehmensinternen Anpassungen der antragstellen­den Kreditinstitute". Nemo potest ad impossibile obligari. – Niemand kann zu Unmög­lichem verpflichtet werden.

 


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