Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 160

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Der Aufklärungsbeitrag muss die Schwere der eigenen Tat übersteigen. Der Kron­zeuge muss von sich aus freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantreten, bevor er als Beschuldigter vernommen wurde oder gegen ihn Zwang – zum Beispiel bei einer Hausdurchsuchung – ausgeübt wurde. Ein führender oder auch nur mitbestimmender Tatbeitrag des potenziellen Kronzeugen soll grundsätzlich zum Ausschluss des Kron­zeugenstatus führen.

Mit der neuen Regelung stärken wir auch die Rechtssicherheit für den Kronzeugen und gestalten das Verfahren präziser und vorhersehbarer. Ich glaube, dass das ganz wichtig ist. Denn: Ein großer Kritikpunkt in der Vergangenheit war, dass der Kronzeuge sehr lange nicht gewusst hat: Bin ich es jetzt oder bin ich es nicht? Ich glaube, dass die Regelungen und die Prüferfordernisse, die wir da eingezogen haben, ganz wesentlich sind. Der Kronzeuge wird relativ früh erfahren, ob die Staatsanwaltschaft von der vorläufigen Verfolgung zurücktritt oder nicht. Dann wird im Verfahren ganz genau geprüft, ob die verschiedenen Kriterien, die ich zuvor aufgelistet habe, ausreichen. Dann werden die im Gesetz klar definierten Voraussetzungen geprüft. Die Staats­anwaltschaft führt eine genaue Abwägung unter Berücksichtigung des Gewichts des Beitrags zur Aufklärung im Verhältnis zu Art und Ausmaß der eigenen Straftat durch.

Wenn all diese Voraussetzungen gegeben und die Entscheidungen getroffen sind, gibt es – und ich glaube, das ist auch ganz wichtig – in beide Richtungen Überprüfungs­möglichkeiten: sowohl für den, der den Kronzeugenstatuts verwehrt bekommen hat – dieser kann sich auf eine richterliche Kontrolle stützen –, als auch für den Rechts­schutzbeauftragten. Letzterer hat nach wie vor die Möglichkeit, wenn er glaubt, dass der Kronzeugenstatus zu Unrecht zugeteilt wurde, die Fortführung des Strafver­fahrens zu verlangen. Ich glaube, das macht wirklich Sinn. Es ist eine gute Regelung, die Überprüfung in beide Richtungen auch in Zukunft noch zuzulassen.

Zur fünfjährigen Befristung meine ich: Das ist ganz wichtig! Wir werden sehen – es gab ja bisher wenige Fälle –, wie diese neue Kronzeugenregelung dazu beiträgt, in Zukunft Korruption und Straftaten besser aufklären zu können.

Ein Danke an alle Kolleginnen und Kollegen und auch an dich, Herr Minister, für das Vertrauen. Ich glaube, es ist mit der Zustimmung, die wir heute bekommen, ein Kern­stück der StPO-Novelle gut gelungen. Das ist ein effizientes Instrument im Kampf gegen Korruption und Kriminalität. Ja, ich glaube, wir können wirklich mit Fug und Recht stolz darauf sein. Es gab viele Gespräche, die wir dazu geführt haben.

Mit der heutigen Beschlussfassung setzen wir auch die Rechtsbeistand-Richtlinie um und stellen so sicher, dass Beschuldigte auch in Haftfällen in möglichst kurzer Zeit tatsächlich einen Verteidiger zur Seite gestellt bekommen.

Außerdem regeln wir noch mit, dass wir nun die Diversion auch im Erwachsenen­straf­recht unter bestimmten Umständen auch bei Todesfolge zulassen. Ein Beispiel dazu: Wenn ein Lenker bei einem selbstverschuldeten Unfall enge Angehörige verliert, ist er dadurch schon „genug gestraft“.

Zum Tagesordnungspunkt 38 erlauben Sie mir noch – auch in Reflexion auf das, was Kollege Stefan vorhin gesagt hat – zu sagen: Die Artikel-15a-Vereinbarung ist jetzt notwendig, denn wir müssen natürlich darauf achten, dass unser Justizminister auch budgetär entsprechend ausgestattet wird. Da geht es um die Abgeltung der Kosten, die das Justizministerium vorab zu tragen hat, und zwar mit einem Pauschalbetrag, der sowieso nicht alle Kosten abdeckt. Aber ich denke, unser Justizminister ist, so wie ich ihn kenne, schon dahinter – und er wird das wohl dann auch selbst sagen –, dass die neuen Regelungen bezüglich der Kostenabgeltung entsprechend getroffen werden.

 


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