Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 165

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Es ist schon gesagt worden, das Phänomen der Kronzeugen war eher rar. Es wird auch kein Massenphänomen werden, es soll auch keines werden, aber es sollte doch in einem gewissen Bereich in ausgesuchten Fällen eine tatsächliche, auch aktuell genutzte Hilfe für die Staatsanwaltschaft sein, über Kronzeugen bestimmte Delikte und Verbrechen aufzuklären.

Auch der Angst, dass damit im österreichischen Strafrecht etwas Einzug hält wie Deals, sogenannte Vergleiche oder Vereinbarungen mit der Staatsanwaltschaft – diese Frage ist als durchaus heikel zu sehen –, kann man durchaus entgegenhalten, dass die sehr präzise Regelung im Gesetz, dass der Betroffene freiwillig an die Staats­anwaltschaft herantreten muss, genau so etwas verhindert.

Meiner Meinung nach wäre eine weitere Befristung nicht notwendig gewesen, das soll aber einer Zustimmung der Grünen nicht entgegenstehen.

Ich möchte nur darauf hinweisen – und wir haben das auch schon im Ausschuss diskutiert –: Der strafrechtliche Teil bei der Kronzeugenregelung wird alleine nicht reichen, es gibt nämlich auch noch eine zivilrechtliche Komponente. Jeder Kronzeuge, der beispielsweise bei einem Korruptionsdelikt auspackt, setzt sich natürlich – unter Anführungszeichen – der „Gefahr“ von Schadenersatzansprüchen aus, die oft sehr hoch sein können. Das heißt, es kann durchaus sein, dass wir das jetzt strafrechtlich sinnvoll regeln, aber die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche dann ein Hindernis sind, dass sich auch tatsächlich Kronzeugen bei der Staatsanwaltschaft melden.

Daher wäre es sinnvoll, Herr Justizminister, über diese zivilrechtlichen Seiten auch weiter nachzudenken – Sie haben das ohnedies auch von selbst im Vorfeld ange­sprochen –, um zu überlegen, was man zivilrechtlich machen müsste, damit das nicht eintritt. Es geht immer darum, dass der Kronzeuge – das wäre mein Ansatz – bei der Haftung bessergestellt werden sollte als der Täter, das heißt, dass er eine Art Haf­tungsprivileg genießt und erst dann herangezogen wird, wenn der Straftäter die Schadenersatzansprüche der Geschädigten nicht erfüllen kann. Dann wäre ein Anreiz da. Natürlich geht es darum, dass die Schadenersatzansprüche weiter bestehen müssen, denn das kann ja nicht auf Kosten der Geschädigten abgewickelt werden.

Wichtig ist, und das muss man noch einmal betonen, die Kronzeugenregelung wird in heiklen Bereichen zur Anwendung kommen: Korruption, Rotlichtmilieu, Waffen­schieber – überall dort, wo man hinein muss, wo man Informationen braucht, um ein System dann aufzuknacken und auch staatsanwaltschaftlich aufbrechen zu können. – Das ist ein Punkt.

Es gibt aber noch einen zweiten Punkt in dieser Novelle, den ich ansprechen möchte, das ist die Möglichkeit der Diversion im Erwachsenenstrafverfahren, wenn nahe Ange­hörige der Beschuldigten fahrlässig getötet werden. Bei Diversion ist beispiels­weise gemeinnützige Leistung zu erbringen, statt dass eine gerichtlichen Verurteilung erfolgt. Sie ist gerade in diesem Fall sehr sinnvoll. Es gibt immer wieder Fälle, die tragisch sind, die durch die Medien gehen. Man kann sich vielleicht noch an den Fall erinnern, bei dem ein Kinderwagen von einem Bahnsteig auf die Gleise gerollt ist und das Kind vom Zug getötet wurde. Oder ein anderer tragischer Fall war jener in Wien, bei dem ein Kind im Aufzug eingeklemmt wurde und die Mutter noch mit anderen Kindern beschäftigt war.

Das alles sind schwere Schicksalsschläge, die für die Eltern eine Dramatik und eine Tragik haben, die sie wahrscheinlich ohnedies ein Leben lang mit sich tragen. Solche Menschen muss man nicht auch noch bestrafen, indem man sie strafrechtlich verurteilt. Da gibt es Alternativen. Ich finde es sehr sinnvoll, dass diese Maßnahme auch in dieser Novelle enthalten ist, wie viele andere Punkte, die ich alle gar nicht aufzählen kann.

 


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