Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 245

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              d) der Betrag „7,1 €“ durch den Betrag „7,2 €“.

8f. In § 90p Abs. 6 wird der Betrag „47,6 €“ durch den Betrag „48,2 €“ ersetzt.

8g. In § 90p Abs. 7 wird der Betrag „10,1 €“ durch den Betrag „10,2 €“ ersetzt.

8h. In § 90p Abs. 8 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „45,6 €“ durch den Betrag „46,2 €“,

              b) in Z 2 der Betrag „69,9 €“ durch den Betrag „70,8 €“.

8i. In § 90p Abs. 9 wird der Betrag „81,0 €“ durch den Betrag „82,1 €“ ersetzt.

8j. In § 90q werden ersetzt:

              a) in Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „750,6 €“ durch den Betrag „760,4 €“,

              b) in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „938,0 €“ durch den Betrag „950,2 €“,

              c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 126,5 €“ durch den Betrag „1 141,1 €“,

              d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 036,3 €“ durch den Betrag „1 049,8 €“.“

26. In Art. 3 werden nach Z 9 folgende Z 9a und 9b eingefügt:

„9a. In § 90r Abs. 1 werden ersetzt:

              a) der Betrag „4 492,7 €“ durch den Betrag „4 551,1 €“,

              b) der Betrag „3 968,9 €“ durch den Betrag „4 020,5 €“,

              c) der Betrag „3 299,3 €“ durch den Betrag „3 342,2 €“ und

              d) der Betrag „2 477,8 €“ durch den Betrag „2 510,0 €“.

9b. § 95 samt Überschriften lautet:

„Abschnitt IX

Schlussbestimmungen

Sonderverträge, Teuerungszulage und Anpassung der Bezüge der Vertragslehr­per­sonen der Länder für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

§ 95. (1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2017 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2017 um 1,3% erhöht, sofern

              1.          sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

              2.          im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2017 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Son­derentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungs­vor­schriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2017 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

 


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