Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 246

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(3) Die im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, ange­führten Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergü­tungen erhöhen sich ab 1. Jänner 2017 um 1,3%, und die Beträge werden sodann auf eine Nachkommastelle (10 Cent) kaufmännisch gerundet.

(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.““

27. In Art. 3 Z 10 erhalten in § 100 Abs. XX die bisherigen Ziffernbezeichnungen „5“ und „6“ die Ziffernbezeichnungen „6“ und „7“.

28. In Art. 3 Z 10 wird in § 100 Abs. XX nach Z 4 folgende neue Z 5 eingefügt:

              „5.         § 11, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 9 bis 11, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 47a Abs. 1 und 2, § 47b Abs. 2, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q Abs. 1 bis 2, § 90r Abs. 1 und § 95 samt Überschriften mit 1. Jänner 2017,“

29. In Art. 3 Z 10 lautet § 100 Abs. XX Z 7:

              „7.         § 38 Abs. 10a, § 39 Abs. 13, § 46a Abs. 8 und § 90d Abs. 4b mit 1. Sep­tem­ber 2019.”

30. In Art. 4 werden nach Z 5 folgende Z 5a bis 5m eingefügt:

„5a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 1c

R 2

R 3

stufe

Euro

1

3 759,9

3 759,9

3 759,9

--

--

2

4 104,7

4 104,7

4 104,7

--

--

3

4 623,9

4 623,9

4 623,9

--

--

4

5 124,7

5 124,7

5 279,7

5 913,8

--

5

5 625,5

5 718,8

5 958,0

6 289,4

7 916,9

6

6 095,4

6 245,2

6 558,3

6 889,7

8 355,0

 


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