Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 247

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7

6 482,3

6 633,1

7 033,4

7 490,0

9 055,9

8

6 802,5

6 952,3

7 385,4

8 060,5

10 023,6

9

6 915,3

7 065,2

7 503,4

8 267,8

10 448,5

Ein festes Gehalt gebührt:

              1.          der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Aus­maß von 11 544,5 €,

              2.          der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichts­hofes im Ausmaß von 11 502,3 €,

              3.          der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 12 691,7 €,

              4.          der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 10 447,5 €.“

5b. In § 66 Abs. 12 wird der Betrag „7 617,8 €“ durch den Betrag „7 716,8 €“ und der Betrag „8 161,7 €“ durch den Betrag „8 267,8 €“ ersetzt.

5c. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 442,3 €“ durch den Betrag „2 474,0 €“ und in Z 2 der Betrag „2 507,2 €“ durch den Betrag „2 539,8 €“ ersetzt.

5d. In § 68 wird

 

der Betrag

durch den

Betrag

150,9

152,9

220,8

223,7

340,4

344,8

401,1

406,3

510,6

517,2

340,4

344,8

940,1

952,3

1 170,0

1 185,2

860,0

871,2

600,7

608,5

ersetzt.

 


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