die Verfahrenshilfeübernahme sehr oft ablehnen, weil sie keinen persönlichen Nutzen davon haben. Ich will ihnen das gar nicht vorwerfen. Das ist die logische Konsequenz, wenn man sie nicht direkt bezahlt. Nicht anders wird es im öffentlich-rechtlichen Bereich sein. Dann gibt es eine Zwangszuteilung, und dann sind die Betroffenen mit der Verfahrenshilfeverteidigung sehr oft unzufrieden. Das kann man jetzt natürlich nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich vorwerfen, weil dieses System ja nur dem Justizbereich folgt. Das heißt, man sollte sich die Systematik der Verfahrenshilfe insgesamt anschauen.
Der zweite Punkt ist, und das haben wir im Ausschuss auch schon diskutiert, dass bei Aussichtslosigkeit die Verfahrenshilfe nicht gewährt wird. Das ist zwar grundsätzlich nicht ganz falsch, es besteht nur die Gefahr, dass das bereits eine Vorentscheidung ist und die Hauptentscheidung dieser Vorentscheidung dann folgt. Daher sollte es eine Evaluierung geben, ob das tatsächlich so ist oder ob diese Bedenken falsch sind.
Der letzte Punkt, den man kritisch anmerken muss, ist, dass die Verfahrenshilfe die Zurverfügungstellung des Anwalts abdeckt, nicht aber die Sachverständigenkosten. Das ist insofern ein Defizit, als die Sachverständigenkosten in Verfahren extreme Hürden für die Rechtsdurchsetzung sein können und damit möglicherweise ein Verfahren scheitert beziehungsweise nicht durchgeführt wird, muss man korrekt sagen, das sonst geführt werden würde.
Dieser Gesetzentwurf enthält einige Punkte, die die Bestellung von Verwaltungsrichtern und -richterinnen regeln sollen. Das ist eine wichtige Verbesserung, weil sich die Bestellung stark an der Bestellung der Justizgerichtsbarkeit orientiert. Das ist gut, weil wir ja wollen, dass der Verwaltungsrichter und die Justizgerichtsbarkeit vom gleichen Niveau, vom gleichen Geist getragen sind, im besten Fall sogar ein Verwaltungsrichter, eine Verwaltungsrichterin einmal Justizrichterin oder -richter wird und umgekehrt.
Es gibt aber zwei Unterschiede, was wir schade finden. Der eine ist, wenn jemand nicht zur Anhörung eingeladen wird, dann hat er auch nicht das Recht, auf diese Anhörung zu pochen. Damit werden schon ein großer Ermessensspielraum und die Möglichkeit geschaffen, dass Kandidatinnen und Kandidaten aussortiert werden, die dann auch nicht die Möglichkeit haben, eine Anhörung für sich einzufordern.
Der zweite ist ein wesentlicher Unterschied zur Justizgerichtsbarkeit. Dort ist eine längere Rechtspraxis notwendig. Dieses Qualitätsmerkmal fehlt bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auch das halten wir für nicht ganz unproblematisch, weil das ein Qualitätskriterium ist, das davor schützt, dass möglicherweise über politischen Einfluss politisch nahestehende Personen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit untergebracht werden.
In diesem Sinne stimmen wir dem zu. Die Tendenz des Gesetzes ist schon richtig, aber es gibt einiges, was man kritisch beobachten werden wird. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
17.37
Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Scherak. – Bitte.
17.37
Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak (NEOS): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Wir werden selbstverständlich auch zustimmen, weil es einerseits ja nur die Umsetzung eines höchstgerichtlichen Urteils ist, das klar festlegt, dass wir eben auch im normalen Verwaltungsverfahren die Möglichkeit haben müssen, Verfahrenshilfe zu gewährleisten. Ich glaube schon, dass es richtig ist, dass wir trotzdem die Möglichkeit
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