Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll160. Sitzung / Seite 196

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eine Anfrage beantwortet, mit deren Beantwortung ich nicht zufrieden bin und nicht zufrieden sein kann. Ich fürchte, es wird nicht das letzte Mal sein – auch heute nicht das letzte Mal –, dass wir über dieses Thema sprechen werden. Ich begründe Ihnen auch, warum.

Es ist eine sehr unangenehme Sache, denn ich weiß, Herr Bundesminister, dass Sie in Ihren öffentlichen Äußerungen eigentlich immer wieder sehr klar und sehr dezidiert zum Thema Mauthausen und Verbrechen der Nationalsozialisten beziehungsweise Leugnungen durch Nationalsozialisten oder Neonazis Stellung genommen haben. Es ist daher umso verwunderlicher, dass ausgerechnet von Ihnen so eine Anfragebe­antwortung kommt.

Sie haben hier im November – da war die Anfrage schon eingebracht – in einer Rede öffentlich erklärt, dass Sie der Anfragebeantwortung alles an Unterlagen beilegen würden, was notwendig sei, um sich ein genaueres Bild machen zu können. Das habe ich sehr positiv gefunden, Herr Bundesminister. – Leider ist das mit dieser Anfra­gebeantwortung nicht gewährleistet.

Warum nicht? – Ich sage es Ihnen. Auf die Fragen 9 und 10 etwa geben Sie folgende Antwort: „Der Weisungsrat wurde am 8. September 2016 auf Grundlage des § 29c Abs. 1 Z 3 StAG vom Bundesministerium für Justiz befasst.“ – Von wem? Von Ihnen? Von der zuständigen Sektion? Wer war es?

Das ist eine entscheidende Frage, denn es hat vonseiten Ihres Ministeriums bei der zugrunde liegenden Entscheidung des Weisungsrates Stellungnahmen gegeben, die darauf hingewiesen haben, dass das Bundesministerium offensichtlich nicht mit dem einverstanden ist, was der Weisungsrat erzählt hat.

Zweiter Punkt: Sie berufen sich in der Antwort auf die Fragen 9 und 10 auf den § 29 Abs. 1 Z 3 Staatsanwaltschaftsgesetz. (Abg. Walter Rosenkranz: 29c!) – Ja, danke, richtige Anmerkung. Dort heißt es:

„… wenn es der Bundesminister für Justiz wegen des außergewöhnlichen Interesses der Öffentlichkeit an der Strafsache, insbesondere bei wiederholter und überregionaler medialer Berichterstattung oder wiederholter öffentlicher Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft […] für erforderlich hält.“

Jetzt frage ich Sie: Wo hat es dieses wiederholte überregionale Interesse in dieser Causa bis zur Entscheidung des Weisungsrates gegeben? – Niemand hat gewusst, was das zugrunde liegende Verfahren war, es hat keine Berichterstattung gegeben! Das ist ein anderer Punkt, leider nicht sehr erfreulich. Da können Sie aber nichts dafür, dass es zu dem Verfahren in Wels – dessentwegen dieser Anwalt dann Gegenstand der Debatte im Weisungsrat war – überhaupt keine Debatte gegeben hat. Keinen einzigen medialen Bericht!

Es war ein Wiederbetätigungsverfahren, aber es gab keine Berichterstattung. Dann tätigt der Anwalt eine Äußerung, von der die Staatsanwaltschaft Wels überzeugt ist, das sei Wiederbetätigung, darauf sagt die Oberstaatsanwaltschaft nach irgendwelchen Korrekturen: Ja, das ist Wiederbetätigung, wir wollen die Anklage! – Es gibt noch immer keine Berichterstattung.

Dann kommt – durch wen auch immer – im Justizministerium der Weisungsrat zum Zug. Da ist eben das große Fragezeichen, wer den Weisungsrat beauftragt hat: Sie, Herr Minister, oder irgendjemand aus der zuständigen Strafsektion? Wer? Das hätten wir schon gerne gewusst.

Dann gibt es eine Begründung mit Bezugnahme auf diesen § 29c wegen des großen öffentlichen Interesses, obwohl es keine Berichterstattung gegeben hat und auch keine


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